Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien (VWA) gibt es in Deutschland seit den 1920er Jahren. Die VWA dient der berufsbegleitenden Weiterbildung von Abiturienten, Angestellten, Beamten und Selbständigen aus Wirtschaft und Verwaltung. Die im Beruf erworbenen Kenntnisse werden im Wochenend- und Abendstudium an der Akademie auf Universitätsniveau vertieft und ergänzt.
Das VWA-Diplom ist bundesweit verwertbar; es ist im öffentlichen Dienst als Aufstiegsfortbildung anerkannt und durch die Privatwirtschaft als Alternative zu einem Hochschulabschluß faktisch anerkannt. Erfolgreichen Absolventen der VWA steht die Möglichkeit offen, im Aufbaustudium an Hochschulen im In- und Ausland den internationalen Abschluss MBA (Master of Business Administration) zu erwerben.
Zur Zielgruppe der Weiterbildung zählen Fach- und Führungskräfte in gehobenen Positionen.
Studienabschlüsse über die Weiterbildung:
- Betriebswirt (VWA)
- Informatik-Betriebswirt (VWA)
- Betriebswirt (VWA) mit dem Schwerpunkt Informationsmanagement
- Betriebswirt (VWA) mit dem Schwerpunkt Gesundheitsmanagement
- Betriebswirt (VWA) mit dem Schwerpunkt Immobilienwirtschaft
- Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)
- Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA)
- Sozialdiplom (VWA)
Studienvoraussetzungen für die Weiterbildung
Zulassung zum wirtschaftswissenschaftlichen Fortbildungsstudiengang:
Kaufleute und kaufmännische Angestellte mit mindestens einer dreijährigen Regelausbildungszeit und einer danach liegenden mindestens einjährigen kaufmännischen Berufstätigkeit, Industrie- und Handwerksmeister sowie staatlich geprüfte Techniker mit mindestens einjähriger Berufstätigkeit, Hochschulabsolventen mit einjähriger Berufstätigkeit, Beamte des gehobenen Dienstes, Angestellte im öffentlichen Dienst mit mindestens der Angestelltenfachprüfung II.
Zulassung zum verwaltungswissenschaftlichen Fortbildungsstudiengang:
Beamte - gleich welcher Laufbahn -, wenn sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben oder sich in einer Planstelle des gehobenen Dienstes befinden, Angestellte im öffentlichen Dienst - gleich welcher Fachrichtung -, wenn sie die Angestelltenprüfung II abgelegt oder eine den Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Stelle innehaben.
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