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Vertrauensschaden oder gleichbedeutend das negative Interesse ist der Schaden, den jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung erleidet.

Wer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ist nach deutschem Zivilrecht so zu stellen, wie wenn er auf die Wirksamkeit des Vertrages beziehungsweise der Erklärung nicht vertraut hätte. Der Ersatz ist in der Regel auf das positive Interesse begrenzt, das heißt der Anspruchsinhaber darf auch nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.

Beispiel:

A verkauft eine Sache für 100,- an B. Durch Anfechtung des B wird der Vertrag ex tunc (also rückwirkend) nichtig. A hat aber im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages ein Kaufangebot des C für 150,- zurückgewiesen. Jetzt kann er die Sache nur noch an D für 50,- verkaufen.

Hätte A nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages mit B vertraut, so hätte er die Sache an C für 150,- verkauft. Sein Vertrauensschaden (negatives Interesse) beträgt damit 100,- (150,- potentieller Erlös minus 50,- realisierter Erlös). Damit stünde A aber besser, als wenn B den Vertrag nicht angefochten hätte. Er kann insgesamt nur das positive Interesse von 100,- verlangen, hier natürlich abzüglich des realisierten Erlöses durch den Verkauf an D für 50,-. A erhält also von B nur weitere 50,- als Vertrauensschaden.

Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat beispielsweise:

Allgemeine Zivilrechtslehre

 

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