article

Die Vertragstheorie oder der Kontraktualismus ist ein Gedankenexperiment, um daraus staatliche Rechtsordnungen moralisch und institutionell zu begründen. Das Gedankenexperiment gliedert sich in einen argumentationsstrategischen Dreischritt (vgl. Kersting (1990) aus: Naturzustand - Gesellschaftsvertrag - Gesellschaftszustand). Es wird zunächst von einem Naturzustand ausgegangen, der als ein rechtsfreier Raum beschrieben wird, in dem sich jeder mit jedem im Krieg befindet. Dieser Zustand ist so unerträglich, dass jeder sich wünscht, ihn aufzulösen. Der Gesellschaftszustand dagegen, der ein Rechtsraum ist und in dem die Gesellschaftsmitglieder geordnet zusammenleben, stellt sich vor dem Hintergrund des Naturzustandes als kleineres Übel dar. Daher postuliert die Vertragstheorie, dass die Naturzustandsbewohner durch einen Vertrag (freiwillige Übereinkunft), vom Naturzustand in den Gesellschaftszustand übergehen.

Die Argumentation der Vertragstheorie beansprucht nicht, tatsächliche Ereignisse zu beschreiben, sondern ist rein hypothetisch. Das Gedankenexperiment ist lediglich ein problemlösungsorientiertes Mittel, das rechtsfreie Räume für jeden schlechter auszeichnet als Rechtsräume, und Rechtsräume damit zu legitimieren versucht. Im Zentrum der Theorie steht dabei das Theorem des Naturzustand, durch dessen Analyse erst der rechtsfreie Raum als nicht wünschenswert ausgezeichnet wird. Bei der Analyse zeigt sich, dass der rechtsfreie Raum die Struktur der so genannten Gefangenendilemma-Situation aufweist, die die Übel im Naturzustand verursacht.

Rechtfertigung von staatlichen Rechtsordnungen


Die Vertragstheorien zur Rechtfertigung des Staates (Vertragstheorien oder Gesellschaftsvertragstheorien (engl. social contract theories, frz. théories des contrats sociaux)) entstanden im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem es bereits erste Ansätze in der griechischen Antike bei Epikur gegeben hatte. Im 19. Jahrhundert verloren die Gesellschaftsvertragstheorien als Legitimationstheorien an Überzeugungskraft. In den Mittelpunkt rückten Max Webers soziologische Definitionen von Macht und Herrschaft. Dass das Konzept der Vertragstheorie im 20. Jahrhundert jedoch nicht überholt war, zeigt A Theory of Justice (dt. Eine Theorie der Gerechtigkeit) von John Rawls. Rawls greift die Idee des Naturzustandes von Hobbes auf, in dem er einen „Schleier der Unwissenheit“ denkt, der verhindert, dass die Individuen ihre Position in der Gesellschaft kennen.Trotzdem ist der Naturzustand wie er von John Locke und Thomas Hobbes bekannt ist, nicht mit dem von Rawls beschriebenen Urzustand zu vergleichen.

Das Herausbrechen des Individuums und des Staates aus der mittelalterlichen Weltordnung und die daraus entstehenden Konflikte (insbesondere die Religionskriege) werfen die Frage nach dem Warum und dem Wie der 'politischen' Ordnung erneut, und mit bisher unbekannter Vehemenz auf. Eine spezifisch 'moderne' Antwort auf diese Frage ist die Vertragstheorie.

Ausgehend von dem Naturzustand „jeder gegen jeden“ ist die Regelbindung eines jeden der Preis zur Umgehung dieses Zustands. Hergestellt werden kann die Regelbindung nur, wenn sie von allen akzeptiert wird, das heißt, es ist ein Konsens vonnöten. Dabei wird dieser Konsens nicht empirisch festgestellt, sondern einfach als vernünftig und von jedem gewollt vorausgesetzt. Ein wichtiges Kriterium zur Feststellung des Konsens ist der „Schleier des Nichtwissens“. Dieser „Schleier“ verhindert, dass die Individuen ihre Position in der Gesellschaft und den Zeitpunkt, zu dem sie leben, erkennen. Konsensfähig sind also alle Regeln, die jederzeit Vorteile bringen, egal in welcher Position und zu welcher Zeit das Individuum lebt. Damit findet auch ein Universalisierbarkeitstest von Regeln statt.

Für die Vertragskonstruktion sind notwendig: erstens der Begriff des Individuums, das dem Vertrag zustimmen soll, zweitens der Begriff des Staates oder der Gesellschaft (Hobbes spricht vom „body politic“), der oder die das Ergebnis des Vertragsschlusses sein soll, und drittens das Denken in Ursache-Wirkung-Zusammenhängen, hier die Suche nach der ersten Ursache für das Entstehen eines Staatsgebildes (Diese drei Voraussetzungen sind aber gleichzeitig die Merkmale der Moderne, und Gesellschaftsvertragstheorien sind in diesem Sinn „modern“).

Die Vertragskonstruktion ist die Antwort auf die Frage nach dem „Warum existiert der 'body politic'?“ (im Sinne von „Wie ist er entstanden?“). Dabei zeichnet sich das Vertragsdenken durch einen argumentativen Dreischritt aus: Die Menschen wechseln durch den Abschluss eines Vertrages vom Naturzustand in den Gesellschaftszustand (Staat) (vgl. Kersting in Nohlen und Schultze 1995:680). Dabei handelt es sich allerdings um einen gedachten Prozess, sowohl Vertragsabschluss als auch Naturzustand sind Vorstellungen, dass es so gewesen sein könnte: Statt von Vertragskonstruktion kann man deshalb auch von konstruktivem Konstrukturalismus sprechen.

Die bekanntesten Theoretiker dieser Vertragstheorien und deren Werke sind:

Zu den bekanntesten Kritikern zählt C. B. Macpherson mit „Die politische Theorie des Besitzindividualismus. Von Hobbes bis Locke“ (dt. 1973).

Rechtfertigung von moralischen Rechtsordnungen


Vertreter des moralischen Kontraktualismus:

  • David Gauthier
  • James M. Buchanan
  • Peter Stemmer

Kritik an der Vertragstheorie


Der Anarchokapitalismus setzt dieser Vertragstheorie entgegen, dass die Einhaltung der Vertragswerke nicht durch eine unabhängige dritte Macht überwacht werden kann. Deshalb würde nach der Abtretung gewisser Gewalten und Rechte an einen "Staat", dessen Existenz höchstens virtuell darstellbar ist, ein Ungleichgewicht entstehen, dessen Ausnutzung durch den Staat wahrscheinlich ist. Des Weiteren würde es entweder zur Herrschaft einiger Weniger über viele, oder der Mehrheit über eine Minderheit führen, was wiederum die Rechte eines freien Individuums übersteigen würde, da man nicht auf partikulär Interessen Rücksicht nehmen kann.

Literatur


  • Czaniera, Uwe (2003): Stärken und Schwächen kontraktualistischer Moralbegründung, in: Aufklärung und Kritik (Sonderheft 7), S. 33-49.
  • Kersting, Wolfgang (1990): Zur Logik des kontraktualistischen Arguments, in: Gerhardt (Hg.): Der Begriff der Politik. Bedingungen und Gründe politischen Handelns. Metzler: Stuttgart, S. 216-237.

Siehe auch: Staatstheorie, Politische Philosophie, Naturrecht

Weblinks


Rechtsphilosophie | Staatsphilosophie | Ethische Theorie | Gesellschaftsform | Politikwissenschaft

Social contract | Contrato social | Théories du contrat social | אמנה חברתית | 社会契約 | 사회계약 | Socialinis kontraktas | Umowa społeczna | Contrato social | Social contract | Kontraktualism

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Vertragstheorie".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld