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Die als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8, 274 – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95, 267 – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, der es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt (vgl. RGSt 21, 114).

Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.

Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z.B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).

Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (siehe Form (Recht)), z.B. bei Grundstücksgeschäften. Der Formzwang dient dabei häufig dem Schutz der Vertragsschließenden.

Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.

Das Leitbild einer Vertragsgerechtigkeit durch Vertragsfreiheit kann allerdings nur noch als reine Fiktion bezeichnet werden, wenn das Machtgleichgewicht zwischen den Vertragsparteien in einen Gegensatz zu der faktisch gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Übermacht einer Partei geraten ist. Es besteht deshalb heute weitgehend Einigkeit darüber, dass die Vertragsfreiheit nur im Fall eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Vertragsparteien als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Privatrechts gehört (BVerfG, Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92). Dementsprechend ist es geboten, dem sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewicht mit Hilfe entsprechender Schutznormen entgegenzuwirken. Typische Anwendungsfälle für ein Korrektiv der Vertragsfreiheit, das dem Spiel der Kräfte Einhalt gebietet, sind das Verbraucher-, das Arbeits- und das Urhebervertragsrecht.

Weblinks


Allgemeine Zivilrechtslehre

 

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