Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich eine dritte Partei für den Auftragnehmer, dass dieser seine vertraglichen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag erfüllt.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Auftraggeber in erster Linie vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers. Unabhängig davon kann der Auftraggeber auch darauf zurückgreifen, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden.
In diesem Sinne kann ein tauglicher Bürge nur eine Bank, Sparkasse oder eine Kreditversicherung sein. Untauglich sind Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind oder andere bedeutende Abhängigkeiten bestehen, da bei auftretenden Problemen wie z. B. Insolvenz die Partner meist mitbetroffen sind.
Vertragserfüllungsbürgschaften spielen im Bauwesen eine herausragende Rolle. Seit dem 1. Januar 2003 dürfen Vertragserfüllungsbürgschaften in der Form der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" nicht mehr geforderter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sondern müssen individuell vereinbart werden. Im Bauwesen werden Vertragserfüllungsbürgschaften entweder in voller Höhe der Bruttoauftragssumme (inkl. Mehrwertsteuer) gestellt, meistens aber über eine Summe die in Höhe der zu erwartenden Teilabschlagsbeträge (ca. 5% - 20 % des Auftragswertes) liegt.
Nach Abnahme der Leistungen wird die Vertragserfüllungsbürgschaft in der Regel von einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst.
Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gelten die §§ 232 bis 240 BGB. Im Bauwesen werden die Bedingungen im der VOB/B detailliert geregelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann danach nicht gefordert werden (§ 17 Nr. 4 Satz 3 VOB/B).
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Vertragserfüllungsbürgschaft".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world