Der Vertrag von Ripen von 1460 regelt u.a. die Herrschaft über Schleswig und Holstein.
Nachdem Adolf VIII., als Graf von Holstein und Herzog von Schleswig, am 4. Dezember 1459 kinderlos verstarb, war die Nachfolge nicht geregelt. Die Linie Holstein-Pinneberg war von der Erbfolge ausgeschlossen. König Christian I. von Dänemark als Oldenburger und Neffe des Verstorbenen schien für die Ritterschaft und Prälaten der richtige Kandidat zu sein. Längst hatte sich der Adel beider Lande vereinigt und war auch in Dänemark gut vertreten. Christian berief 1460 eine Versammlung in Ripen ein, auf der er am 2. März zum Herrscher über die beiden Gebiete gewählt wurde. Am 5. März wurde daraufhin der Vertrag von Ripen aufgesetzt, in dem etliche Gesetze und Verordnungen festgeschrieben wurden. Der geschichtlich wohl wichtigste Passus schreibt vor, dass Schleswig und Holstein nie geteilt werden dürfen.
Darin heißt es: "dat se bliven ewich tosamende ungedelt" (dass sie ewig ungeteilt zusammenbleiben).
Das Sprichwort "op ewig ungedeelt" (auf ewig ungeteilt) geht auf ein Gedicht des Apenrader Arztes August Wilhelm Neuber aus dem Jahr 1841 zurück, das sich gegen Dänemark richtet und auf diese Passage bezieht.
Den Ständen ging es um stabile Verhältnisse. Der Vertrag von Ripen setzte nicht nur einen dauerhaften Schlusspunkt unter die Konflikte zwischen dänischem Königshaus und holsteinischer Grafschaft. Vor allem ging es ihnen darum, Erbteilungen der Landesherrschaft zu verhindern, wie sie in Deutschland üblich war und zur Entstehung zahlloser kleiner Fürstentümer geführt hatte. Dieser Wunsch erfüllte sich hingegen nur teilweise, denn die Ständemacht unterlag schon bald der aufstrebenden Fürstenmacht. Bereits 1490 kam es zur ersten Aufteilung Schleswigs und des 1474 ebenfalls zum Herzogtum erhobenen Holstein. Diese Teilung zwischen Christians Söhnen König Hans und Herzog Friedrich wurde mit der Thronbesteigung des letzteren zwar wieder hinfällig, und auch die Teilung zwischen diesem und dessen Sohn Christian 1523 hatte nur bis zum nächsten Thronwechsel Bestand. Hingegen hatte die Landesteilung zwischen Christian und seinen Brüdern Hans und Adolf 1544 langfristige Konsequenzen, ebenso die Teilungen von 1564 und 1581. Die Besitzungen des Adels und der Geistlichkeit blieben immerhin von den Teilungen ausgenommen und wurden von den Landesherren formell gemeinsam regiert.
Erst im 19. Jahrhundert erhielt der Ripener Vertrag neue Bedeutung, als der Historiker und Sekretär der schleswig-holsteinischen Ritterschaft Friedrich Christoph Dahlmann ihn zu einer Art Grundgesetz nicht nur für die Stände, sondern für die Herzogtümer als Ganzes erklärte. Angesichts des aufkeimenden nationalen Gegensatzes zwischen Deutsch und Dänisch entfaltete der bis dahin fast vergessene Vertrag ungeahnte Sprengkraft, da die Ritterschaft und bald auch weite Teile der ursprünglich liberalen schleswig-holsteinischen Bewegung ihn als "historisch verbrieftes Recht" ansahen. Die Erbansprüche des Herzogs Christian August von Augustenburg verstärkten dies zusätzlich.
Doch auch auf dänischer Seite entwickelte sich eine Bewegung, bei der die Forderungen nach politischer Liberalisierung bald vor der nationalen Thematik in den Hintergrund gerieten. Die Eiderdänen beriefen sich auf die ursprüngliche Zugehörigkeit Schleswigs zu Dänemark und forderten das gesamte Herzogtum Schleswig als Teil eines künftigen dänischen Nationalstaats. Beide Seiten ignorierten damit die Realitäten in dem sprachlich und kulturell gemischten Land. 1848 führten die Spannungen schließlich zum Bürgerkrieg, 1864 zum Ende des Gesamtstaats unter der dänischen Krone.
Schleswig-Holsteinische Geschichte | Vertrag | 1460 | Treaty of Ribe
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