Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft.
Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er sollte ursprünglich dazu dienen, die Europäische Union auch nach der Osterweiterung handlungsfähig zu halten. Eine durchgreifende Reform der EU scheiterte allerdings und machte weitere Reformen nötig (siehe dazu Vertrag von Nizza und Europäische Verfassung).
Auch bei der Ernennung der Kommission wurden die Rechte des Europäischen Parlaments erweitert: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam muss das Parlament nicht nur der Ernennung der Kommission als ganzes zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten.
Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Defizite in der Demokratisierung, da das Parlament - das einzige vom Volk gewählte Organ der EU - nicht das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge besitzt. Dieses Recht liegt weiterhin bei der Kommission. Der Kommission obliegt es zudem die Durchführung von EU-Recht zu kontrollieren; somit überschneiden sich hier legislative und exekutive Kompetenzen. Eine echte Gewaltenteilung besteht nicht. Dies wird sich jedoch mit In-Kraft-Treten der EU-Verfassung ändern.
Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die Beschäftigungspolitik als Hauptziel in die Verträge mit aufgenommen. Allerdings blieb die Beschäftigungspolitik weiterhin in der Hand der Nationalstaaten, es wurde aber eine bessere Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten vereinbart.
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Ziel zur Einrichtung des "Raumes für Freiheit, Sicherheit und des Rechts" in die Verträge aufgenommen. Im Zuge dessen wurden die Rechte der europäischen Polizeibehörde Europol erweitert und das Schengener Abkommen in die Verträge integriert. Großbritannien und Irland behielten sich allerdings vor, vorerst nicht dem Abkommen beizutreten.
Die Mitgliedstaaten vereinbarten auch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Visa-, Asyl- und Einwanderungswesens. Insbesondere wurden diese Bereiche aus der intergovernementalen Zusammenarbeit der sogenannten dritten Säule des EU-Vertrags in den EG-Vertrag überführt und unterfallen seither grundsätzlich der Gemeinschaftsmethode. Anfangs galt zwar noch Einstimmigkeit. Seit 1. Januar 2005 wird auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Rats vom Dezember 2004 jedoch grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt und das Europäische Parlament ist gleichberechtigter Mitgesetzgeber.
Im Zuge der Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schufen die Staats- und Regierungschefs den Posten eines Hohen Vertreter der gemeinsamen Außen – und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach außen repräsentieren sollte.
Die Beschlüsse im Ministerrat werden jedoch weiter einstimmig gefasst und ermöglichen so jedem Land ein Vetorecht. Lediglich die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rat einstimmig gefasst wurden, können mit Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.
Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfähig zu bleiben wurde vereinbart, dass die größeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten. Außerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das Europäische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht überschreitet. Das Mehrheitsverfahren wurde ausgedehnt. In vielen Bereichen wurde die Einstimmigkeit allerdings beibehalten.
Europäisches Primärrecht | 1997
Amsterodamská smlouva | Amsterdamtraktaten | Amsterdam Treaty | Tratado de Amsterdam | Amsterdamin sopimus | Traité d'Amsterdam | アムステルダム条約 | Verdrag van Amsterdam | Traktat amsterdamski | Tratatul de la Amsterdam | Amsterdamská zmluva
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