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Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat (§ 22 StGB). Der Hauptfall des Versuchs ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur. Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht "durch" den Täter herbeigeführt wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: Bevor das beigebrachte Gift zu wirken beginnt, wird das Opfer von einem anderen erschossen. Während also der subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig vorliegt (der Täter will das Opfer töten), weist der dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf (das Opfer stirbt nicht durch das Gift).

Der Versuch ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Es gibt allerdings nur wenige Delikte, deren Versuch nicht strafbar ist (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Untreue).

Strafgrund des Versuchs


Warum das Gesetz auch eine nur versuchte Tat bestraft, ist in der Wissenschaft umstritten. Es wird abgestellt auf die Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens, die Erschütterung des Vertrauens in die Rechtsordnung oder auf eine Gefährdung des Opfers.

Tatbestand des Versuchs


Der Versuch setzt subjektiv einen bestimmt gefassten Tatentschluss und objektiv ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus. Im oben erwähnten Beispielsfall wollte der Täter das Opfer töten (Tatentschluss) und hat ihm Gift verabreicht (unmittelbares Ansetzen). Das unmittelbare Ansetzen steht daher für die objektive Seite der Straftat. Durch das subjektive Erfordernis des Tatentschlusses wird übrigens die Versuchsstrafbarkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschieden, bei dem es einen Tat-"Entschluss" begrifflich nicht geben kann.

Tatentschluss

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter den Vorsatz für die Tat gefasst hat und eventuell weitere subjektive Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht. Beim Habgiermord muss der Täter folglich Vorsatz für die Tötung und das Merkmal der Habgier aufweisen.

Unmittelbares Ansetzen

Schwieriger ist die Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens zur Tat. Dieses Merkmal liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter mit der tatbestandlichen Handlung beginnt. Beispielsweise liegt das Ansetzen zur Tötung unzweifelhaft vor, wenn der Täter das Opfer bereits verletzt hat. Schwierig wird die Einordnung, wenn die Handlung noch dem Vorfeld der eigentlichen Tatbestandshandlung angehört: Der Räuber klingelt an der Tür und will sofort nach dem Öffnen der Tür losschlagen. Entscheidend ist nach der herrschenden Ansicht, dass der Täter aus seiner Sicht eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche weitere Zwischenschritte unmittelbar in den tatbestandlichen Geschehensablauf einmündet und dabei die Vorstellung hat, dass die Tat begonnen habe. Im vorigen Beispiel hängt der Beginn des eigentlichen Raubs nur noch vom Öffnen der Tür ab, was aber aus der Sicht des Täters das Opfer tun wird. Aus der Sicht des Räubers hat die Tat deshalb bereits mit dem Klingeln begonnen, da er aus seiner Sicht alles getan hat und die Tat nur noch vom Opfer (Türe öffnen) abhängt. In der Lehre wird dieses Verständnis des unmittelbaren Ansetzens mit dem Schlagwort "Tatbestandshandlung minus eins" versehen, weil der Täter mit der Handlung ansetzt, die der eigentlichen Tatbestandshandlung (hier: dem Rauben) unmittelbar vorangeht. Andere Definitionen beschreiben das unmittelbare Ansetzen dadurch, dass der Täter die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten haben müsse oder fragen danach, ob der Täter die "Feuerprobe der kritischen Situation" bestanden hat.

Rechtsfolgen


Der Versuch kann gemäß § 23 Abs 2 StGB milder bestraft werden als die Tat. Der Versuch ist teilnahmefähig, da er eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist. Wer einem anderen folglich bei der Begehung eines Mordes hilft, ist wegen Beihilfe strafbar, auch wenn die Haupttat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt.

Rücktritt


Der Versuchstäter kann sich aber durch einen "Rücktritt" von der Versuchsstrafbarkeit befreien. Der Rücktritt vom Versuch beseitigt das Handlungsunrecht der Tat, da der Täter eine honorierbare Umkehrleistung vornimmt: Der Täter lässt vom Opfer ab oder holt ärztliche Hilfe. Beim Unterlassungsdelikt ist erforderlich, dass der Täter rechtzeitig die gebotene Handlung vornimmt. Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass der Täter die Tat insgesamt und vollständig aufgibt. Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Rücktritt ist zu unterscheiden, ob der Täter allein (§ 24 Abs. 1 StGB) oder zusammen mit anderen (§ 24 Abs. 2 StGB) gehandelt hat, und ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um die Verwirklichung des Tatbestandes herbeizuführen. Für den Rücktritt genügt in diesem Fall das bloße freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung. Klassisches Beispiel sind Gewissensbisse, die den Täter bei der Tatausführung überkommen und ihn dazu bewegen, sein Vorhaben aufzugeben. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter bereits alles nach seiner Vorstellung für die Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Für einen wirksamen Rücktritt genügt das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung dann freilich nicht mehr. Vielmehr muss der Täter nunmehr auch aktiv, freiwillig und ernsthaft den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges zu verhindern versuchen (§ 24 Abs. 1 StGB).

Der Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, wenn der Täter nicht freiwillig handelt oder wenn die Tatausführung gescheitert ist (fehlgeschlagener Versuch). Dieser ist nicht mit dem untauglichen Versuch zu verwechseln! Wann im Einzelnen ein fehlgeschlagener Versuch anzunehmen ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist der Versuch jedenfalls dann fehlgeschlagen, wenn der Täter mit den ihm zur Verfügung stehenden mitteln den Taterfolg nicht mehr herbeiführen kann. Der Rücktritt ist ferner auch ausgeschlossen, wenn der Erfolg trotz aller Rücktrittsbemühungen eintritt, da somit auch der Erfolgsunwert der Tat vorliegt. Stirbt also das Opfer doch noch im Krankenhaus, ist der Täter wegen eines vollendeten Tötungsdelikts strafbar, sofern diesem der Erfolg auch zuzurechen ist.

Literatur


  • Thomas Maier: Die Objektivierung des Versuchsunrechts. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11274-1.

Allgemeine Strafrechtslehre

 

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