Von einer Verstümmelung wird gesprochen, wenn eine Sache, die zuvor vollständig und intakt war, durch äußere Einflüsse unvollständig gemacht wird. So wird beispielsweise der Körper eines Menschen oder Tieres als unvollständig angesehen, wenn üblicherweise vorhandene Körperteile fehlen. Eine Verstümmelung kann eine Körperbehinderung nach sich ziehen. Verstümmelung ist zudem die Bezeichnung für einen tätlichen, unfallbedingten oder medizinisch-therapeutischen Prozess irreparabler Körperverletzung.
So ist insbesondere die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane (z. B. der Klitoris) in manchen Ländern Afrikas und Vorderasiens eine regelmäßig praktizierte Maßnahme zur Vermeidung von Sexualität und sexuellen Gefühlen bei Mädchen und Frauen.
Die Angehörigen der Sekte der Skopzen in Osteuropa entfernten sich die äußeren Geschlechtsteile, um die Lust zu dämpfen und ideal ehelos zu leben (siehe auch: Kirchenvater Origenes, Eunuchen für das Himmelreich).
Noch heutzutage kastrieren sich die Hijras (die Priester einer Göttin) in Indien.
Streng betrachtet fällt auch die Beschneidung eines Jungen unter die Verstümmelungen, weil diesem ein Teil seines Körpers (nämlich die Vorhaut) abgeschnitten wurde. Diese Maßnahme wird noch heute von Juden und Moslems durchgeführt.
Relativ bekannt ist das in manchen islamischen Ländern praktizierte Abhacken einer Hand bei Menschen, die eines Diebstahls für schuldig befunden wurden (siehe auch: Scharia).
Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verbietet die Verstümmelung:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Demnach sind zum Beispiel die Beschneidung weiblicher Genitalien, die Abtrennung einer Hand im islamischen Recht, die Folter und die Prügelstrafe verboten.
In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Tierschutzgesetz (Deutschland) § 5 Eingriffe an Tieren grundsätzlich: An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.. Die obengenannten und einige weitere Ausnahmen werden in Absatz 3 erlaubt.
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