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Versorgungsbezüge sind

  • das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
  • in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.Lebensjahr oder, wenn er schwer behindert ist, das 60.Lebensjahr vollendet hat.

Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Steuerrecht

 

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