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Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) stammt vom 30. Mai 1908. Es regelt die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer. Es ist in fünf Abschnitte unterteilt:

Basisdaten
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Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag
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Abkürzung: VVG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Privatrecht / Sozialrecht
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FNA: 7632-1
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Datum des Gesetzes: 30. Mai 1908 (RGBl. 1908, S. 263)
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Inkrafttreten am:
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Letzte Änderung durch: Art. 6 Gesetz vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3102)

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Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
8. Dezember 2004
(Art. 9 Gesetz vom 2. Dezember 2004)

1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
  1. Abschnitt: Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
  2. Abschnitt: Schadensversicherung
  3. Abschnitt: Lebens- und Krankenversicherung
  4. Abschnitt: Unfallversicherung
  5. Abschnitt: Schlussvorschriften

Eine wichtige Vorschrift ist § 67 VVG, nach der ein Anspruch des Verletzten (Versicherungsnehmer) gegen den Schädiger auf den Versicherer übergeht (sog. Legalzession).

Zu § 48b VVG besteht eine Anlage für Fernabsatzverträge.

Für das Versicherungsvertragsgesetz ist ein Einführungsgesetz erlassen worden (EGVVG). Das Versicherungsvertragsrecht ist sehr zu Gunsten der Versicherungen ausgelegt. So ist es den Versicherungen sogar erlaubt ,sofern der Versicherungsnehmer eine Prämie nicht zahlen kann, den Vertrag zu kündigen, aber trotzdem noch für den gesamten Rest der Versicherungsperiode die volle Prämie zu kassieren ,ohne jedoch Versicherungsschutz zu gewähren! (§40 VVG i.V.m. § 39 VVG)

Vorschriften


Die Vorschriften des VVG enthalten zwingende, halbzwingende, und abdingbare Vorschriften.

Zwingende Vorschriften dürfen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers (VN) geändert werden. Z.B. ist eine betrügerische Doppelversicherung nichtig! (§51(III) VVG und §59(III) VVG)

Halbzwingende Vorschriften dürfen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert werden. Hier ist der Verbraucherschutzgedanke rechtlich verankert. So kann ein Versicherer seine Rücktrittsmöglichkeiten (§20 VVG) beschränken oder die Folgen einer nicht erfolgten Information (§28 VVG) zu Gunsten des Versicherungsnehmers ändern. (§34a i.V.m §§16 bis 29a VVG) Viele Versicherer verzichten in den allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die ihnen nach §40 VVG zustehende Restprämie des laufenden Versicherungsjahres bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages.

Abdingbare Vorschriften ermöglichen dem Versicherer eigene Vorschriften in seinen "allgemeinen Versicherungsbedingungen" (AVB) zu verankern. Wird keine spezielle Regelung getroffen zu gilt das Gesetz. Studenten und Versicherungskaufleute arbeiten meist mit Ausgaben des Beck-Verlages (aktuell Mitte 2005 ist die 10. Ausgabe).

Neufassung


Die Bundesregierung plant die Neufassung des Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2008. Nach dem derzeit (04.2006) vorliegenden Referentenentwurf sind erhebliche Änderungen zu Gunsten der Versicherungsnehmer geplant, z.B. bei den Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung von Lebensversicherungen. Auch die bei Versicherungsverträgen bestehende Ausschlußfrist soll einer einheitlichen 3jährigen Verjährungsfrist weichen.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Versicherungsrecht

 

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