Versicherungstechnische Rückstellungen weisen in der Bilanz von Versicherungsunternehmen deren Schulden aus Versicherungsverträgen entsprechend der handelsrechtlichen Bewertung aus. Sie müssen im Jahresabschluss auch insoweit gebildet werden, wie dies zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlich ist. Aufgrund dieser Rückstellungen bestimmt sich aufsichtsrechtlich, in welchem Umfang Kapitalanlagen zur Sicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer gehalten werden müssen (Sicherungsvermögen) und die Eigenmittel, die das Versicherungsunternehmen haben muss. Im Konzernabschluss können sich die Rückstellungen nach anderen Grundsätzen, insbesondere bei Anwendung von IFRS nach diesen bestimmen.
Aus bilanztheoretischer Sicht umfassen die versicherungstechnischen Rückstellungen dabei nicht nur Rückstellungen im engeren Sinne, sondern auch Rechnungsabgrenzungsposten und Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern. Versicherungstechnische Rückstellungen bilden bei Versicherungen den überwiegenden Teil der Passivseite der Bilanz.
Darüber hinaus sind nach § 341 e HGB auch die im Interesse der Versicherungsnehmer erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Wahl der Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung der Deckungsrückstellung zu beachten. Die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung abzubildenden Verpflichtungen aus der Überschussbeteiligung richten sich nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Im Konzernabschluss sind ggf. die Vorschriften der IFRS zu berücksichtigen.
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Wenn diese nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, können die versicherungstechnischen Rückstellungen mit einem Näherungsverfahren geschätzt werden. So ist z. B. bei der (Teil-)Rückstellung für unbekannte Spätschäden naturgemäß nur eine Schätzung auf kollektiver Basis möglich.
Rückstellungen für die Verpflichtungen aus fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen sowie von Tontinenversicherungen sind unter dem Passivposten F. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird auszuweisen. Ihm steht auf der Aktivseite der Posten D. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen in gleicher Höhe gegenüber.
Im übrigen erfolgt die Bilanzierung im Passivposten E. Versicherungstechnische Rückstellungen.
Unter IFRS wird dagegen die Brutto-Rückstellung, die ggf. anders bewertet wird als unter HGB, passiviert. Der Anteil der Rückversicherer wird als Forderung aktiviert.
Der Passivposten F. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird gliedert sich wie folgt:
Aus bilanztheoretischer Sicht sind die Beitragsüberträge passive Rechnungsabgrenzungsposten.
In der Lebensversicherung dient sie etwa der Finanzierung der Ablaufleistungen und Rentenzahlungen. In der privaten Krankenversicherung dient die Deckungsrückstellung, dort als Alterungsrückstellung bezeichnet, im wesentlichen dem Ausgleich der mit dem Alter steigenden Krankheitskosten. Renten-Deckungsrückstellungen für Haftpflicht- und Unfallrenten werden in der Schadenrückstellung ausgewiesen.
Die Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Differenz aus dem (versicherungsmathematischen) Barwert künftiger Verpflichtungen und dem Barwert künftiger Beiträge. Für ihre Bewertung, insbesondere die Wahl der Rechnungsgrundlagen bestehen besondere Vorschriften.
In der Lebensversicherung werden auch die noch nicht abgewickelten Rückkäufe hier ausgewiesen. In der Schaden- und Unfallversicherung bildet die Schadenrückstellung den wichtigsten Passivposten.
Die Teil-Rückstellung für die bekannten Versicherungsfälle wird i. d. R. nach dem Grundsatz der Einzelbewertung gebildet. Die Teil-Rückstellung für unbekannte Versicherungsfälle (Spätschäden) wird mit einer Schätzung ermittelt. Die Renten-Deckungsrückstellungen für Haftpflicht- und Unfallrenten werden versicherungsmathematisch bewertet. Weiter ist innerhalb der Schadenrückstellung eine Teil-Rückstellung für Regulierungskosten zu bilden.
Der Bruttobetrag der Schadenrückstellung ist um Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen zu vermindern.
Indem erwirtschaftete Überschüsse in der RfB "geparkt" werden, ist die Ausschüttung von Überschüssen an die Versicherungsnehmer vom Aufwand des Versicherungsunternehmens für Zwecke der Überschussbeteiligung zeitlich entkoppelt. Daneben gibt es auch Überschüsse, die den Versicherten unmittelbar zu Lasten des Geschäftsjahres gutgebracht werden (Direktgutschrift).
Die (Mindest-)Zuweisung zur RfB erfolgt nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Lebensversicherung: ZRQuotenV, Krankenversicherung: Überschussverordnung).
Die Schwankungsrückstellung dient dem Risikoausgleich in der Zeit. Sie ist insbesondere in Sparten mit sehr unterschiedlichem Schadenanfall in den einzelnen Jahren von Bedeutung. Die Methode zur Berechnung der Schwankungsrückstellung ist in der Anlage zur RechVersV festgelegt.
Für Risiken, die bereits im einzelnen Versicherungsfall hohe Schäden abdecken, sind unter der Schwankungsrückstellung "ähnliche Rückstellungen" zu bilden. Das Risiko kann also im Schadenfall nicht mit der Versicherungsprämie eines einzelnen Jahres abgedeckt werden; der Ausgleich kann nur in einem unbestimmten Zeitraum erfolgen.
Nach § 30 RechVersV sind als der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen zu bilden:
Schaden- und Unfallversicherer sowie Rückversicherungen weisen nach § 31 Abs. 2 RechVersV hier auch die Rückstellungen
Sofern darüber hinaus weitere Deckungsrückstellungen erforderlich sind, um Garantien, Mindestleistungen oder Verwaltungskosten abzudecken, werden diese in der "konventionellen" Deckungsrückstellung unter Passiva E. Versicherungstechnische Rückstellungen ausgewiesen.
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