Als Versicherungsprämie bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an ein Versicherungsunternehmen bezahlt wird.
Die Prämienzahlung erfolgt einmalig (Einmalprämie) oder periodisch (vielfach als Jahres- oder Monatsprämie, aber auch als Halb- oder Vierteljahresprämie, wobei für unterjährige Zahlweise ein Zuschlag als Bearbeitungsbetrag oder ein Prozentsatz der Jahresprämie als Vorschusszins verrechnet wird). Die Prämienzahldauer periodisch zu entrichtender Prämien kann von der Versicherungsdauer abweichen.
Bei periodisch zu zahlenden Prämien kommt der Erst- oder Einlösungsprämie im deutschen Versicherungsrecht besondere Bedeutung zu, da erst mit ihrer Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn).
Sollte die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt werden, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz rückwirkend erlischt. Hierdurch können sich neben Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben, zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der KFZ-Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs (s. Straßenverkehrszulassungsordnung).
Wird eine Folgeprämie nicht fristgerecht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz. Das Versicherungsunternehmen kann dann nach erfolgloser Mahnung den Versicherungsvertrag kündigen.
Die aufgeführten Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen.
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