Die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den im Sozialgesetzbuch (SGB) normierten grundsätzlichen Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung von Gesetzes wegen. Entsprechende Regelungen gibt es für alle Zweige der Sozialversicherung. Ein Versicherungsvertrag oder eine besondere Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers ist für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich. Sie entsteht in der Regel unabhängig von einer Anmeldung oder von der Beitragszahlung (Ausnahme: Künstlersozialversicherung). Um Leistungen in der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Beiträge gezahlt worden sein. In den anderen Versicherungszweigen genügt lediglich die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung, die u.a. durch die Versicherungspflicht entsteht.
Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht:
Krankenversicherung § 5 SGB V; Pflegeversicherung §§ 20 f. SGB XI; Rentenversicherung §§ 1 f. SGB VI; Arbeitslosenversicherung § 25 ff. SGB III; Unfallversicherung § 2 SGB VII
Zu den versicherungspflichtigen Personen zählen grundsätzlich:
Der Kreis der pflichtversicherten Personen erweitert sich in der gesetzlichen Unfallversicherung auf:
Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, dann tritt diese Kraft Gesetzes ein. Sie beginnt damit um 0.00 Uhr des Tages, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Eine meist erforderliche Anmeldung durch bspw. den Arbeitgeber hat nur formellen Charakter und keine Bedeutung für die Versicherungspflicht.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt.
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