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Die Versicherungsnummer (VSNR) ist ein aus Buchstaben und Ziffern bestehendes Kennzeichen zur Identifikation von versicherten Personen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird auch als Rentenversicherungsnummer bezeichnet.

Die (Renten-)Versicherungsnummer ist nicht mit der Krankenversichertennummer der Gesetzlichen Krankenversicherung identisch.

Allgemeines


Die Versicherungsnummer wurde 1964 zusammen mit der elektronischen Datenverarbeitung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage war zunächst eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes. 1967 wurde die Verwendung der Versicherungsnummer dann in der Reichsversicherungsordnung geregelt. 1992 erfolgte dann die bis heute gültige Regelung im Sozialgesetzbuch.

Die Versicherungsnummer wird von den Rentenversicherungsträgern vergeben, also insbesondere von der Rentenversicherung des Bundes und den Landesversicherungsanstalten. Die Vergabe erfolgt von Amts wegen, wenn eine Person ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Jede Person erhält eine individuelle Versicherungsnummer und behält diese grundsätzlich ihr Leben lang.

Dies ist normalerweise mit dem Eintritt ins Berufsleben der Fall. Ab dem 1. Juni 2005 wird im Rahmen der Einführung einer indivdiduellen bundeseinheitlichen Krankenversichertennummer, die auf der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer basiert, für jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung eine RV-Nummer vergeben. Das bedeutet, dass zukünftig schon Neugeborene eine RV-Nummer erhalten. Für diesen Personenkreis wird der Sozialversicherungsausweis jedoch erst mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstellt.

Notwendig ist die Vergabe einer RV-Nummer für alle Bürger aufgrund der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, welche sukzessive ab 1. Januar 2006 in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden soll.

Zweck


Die Versicherungsnummer dient ähnlich wie ein Aktenzeichen als Identifikations- und Ordnungsmerkmal. Im Gegensatz zu einem Aktenzeichen zeichnet sie sich jedoch durch zwei besondere Merkmale aus:
  • Die Versicherungsnummer ändert sich grundsätzlich niemals; sie begleitet den Versicherten durch sein ganzes Leben.
  • Aus der Nummer selbst lassen sich Rückschlüsse auf bestimmte Merkmale des Versicherten ziehen.

Aufbau


Der Aufbau der Versicherungsnummer ist in § 147 des Sozialgesetzbuch VI gesetzlich festgelegt. Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Die Rentenversicherungsträger dürfen von diesen Festlegungen nicht abweichen.

Die Versicherungsnummer ist stets zwölfstellig. Beispiel: 65170839J008. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

Stellen BedeutungBeispiel
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1-2Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers65
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3-4Geburtstag des Versicherten17
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5-6Geburtsmonat des Versicherten08
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7-8Geburtsjahr des Versicherten39
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9Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des VersichertenJ
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10-11Seriennummer (00-49 = männlich, 50-99 = weiblich)00
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12Prüfziffer8
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Die Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers lässt sich wie folgt zuordnen:

Bereichsnummer Rentenversicherungsträger nach Region bzw. Bereich
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02Deutsche Rentenversicherung Nord (Mecklenburg-Vorpommern)
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03Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Thüringen)
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04Deutsche Rentenversicherung Brandenburg
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08Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Sachsen-Anhalt)
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09Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Sachsen)
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10Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Hannover)
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11Deutsche Rentenversicherung Westfalen
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12Deutsche Rentenversicherung Hessen
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13Deutsche Rentenversicherung Rheinland
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14Deutsche Rentenversicherung Oberbayern
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15Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz
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16Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
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17Deutsche Rentenversicherung Saarland
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18Deutsche Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken
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19Deutsche Rentenversicherung Nord (Hamburg)
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20Deutsche Rentenversicherung Unterfranken
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21Deutsche Rentenversicherung Schwaben
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23Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (Württemberg)
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24Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (Baden)
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25Deutsche Rentenversicherung Berlin
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26Deutsche Rentenversicherung Nord (Schleswig-Holstein)
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28Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
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29Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Braunschweig)
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38Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Wirtschaftsbereich Bahn
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39Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Wirtschaftsbereich Seefahrt
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40Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
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42 bis 69Deutsche Rentenversicherung Bund (Region entsprechend der Bereichsnummer des Regionalträger addiert mit 40)
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80Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen und Schleswig-Holstein
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81Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Hessen und Rheinprovinz
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82Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland
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89Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
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Bei Versicherungsnummernvergaben nach dem 01. Januar 2005 lässt sich aus der Bereichsnummer ableiten, welchem Rentenversicherungsträger die Versicherungsnummer zum Zeitpunkt der Vergabe zugeordnet wurde. Da der Kontenführer – der zuständige Rentenversicherungsträger – aber im Laufe der Zeit wechseln kann, ohne dass die Nummer deshalb angepasst wird, ist eine Ableitung des aktuell zuständigen Rentenversicherungsträgers aus der Versicherungsnummer nicht möglich.

Die 10. Stelle enthält verschlüsselt eine Aussage über das Geschlecht des Versicherten. Dies ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Abgesehen davon darf die Versicherungsnummer aber keine weiteren personenbezogene Merkmale enthalten.

Im genannten Beispiel handelt es sich um einen am 17. August 1939 geborenen männlichen Versicherten, dessen Geburtsname mit J beginnt und dessen Versicherungsnummer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vergeben wurde.

Änderung


Jede Person behält grundsätzlich die Versicherungsnummer, die ihr vom Rentenversicherungsträger zugewiesen worden ist.

Eine Änderung erfolgt, wenn eine Nummer versehentlich mehrfach vergeben worden ist. In diesem Fall erhalten alle betroffenen Personen neue Versicherungsnummern. Die alte Nummer wird gesperrt. Hat eine Person versehentlich mehrere Versicherungsnummern, werden alle bis auf eine gesperrt.

Die Versicherungsnummer kann auf Antrag geändert werden, wenn sich das eingetragene Geburtsdatum als falsch erweist oder die versicherte Person eine Vornamens- oder Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz durchführen läßt.

Verwendungsbeschränkungen


Die Versicherungsnummer darf grundsätzlich nur von den Rentenversicherungsträgern verwendet werden. Andere Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungsträger), Behörden und Unternehmen dürfen die Nummer nur in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen nutzen. Dies war allerdings nicht immer so.

Entwicklung und Hintergrund

Anfangs wurde die Rentenversicherungsnummer auch von anderen datenverarbeitenden Stellen verwendet, insbesondere von den Krankenkassen. Viele Behörden und Arbeitgeber nutzten die Versicherungsnummer als Ordnungs- und Identifikationsmerkmal. Die Rentenversicherungsnummer wurde so mehr und mehr zu einem allgemeinen Personenkennzeichen. Mit ihrer Hilfe hätte man die bei den verschiedenen Stellen gespeicherten personenbezogenen Daten zu einem Gesamtbild der Person zusammenführen können. Dieses Gesamtbild wäre umso detaillierter geworden, je mehr Stellen die Versicherungsnummer als Personenkennzeichen verwendet hätten. Am Ende hätte möglicherweise ein perfektes Persönlichkeitsprofil gestanden.

Dieser Entwicklung wurde 1983 durch das Bundesverfassungsgericht Einhalt geboten. Das Gericht stellte im so genannten Volkszählungsurteil unter Anderem fest, dass ein einheitliches Personenkennzeichen, das eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Bürger durch die Zusammenführung verschiedener Datenbestände ermöglicht, mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar und daher verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber war damit indirekt aufgefordert, die Verwendung der Versicherungsnummer stärker zu regulieren. Ein Totalverbot kam aus praktischen Erwägungen nicht in Betracht: Die Sozialversicherungsträger waren auf die elektronischen Datenverarbeitung und damit auf Personenkennzeichen angewiesen, außerdem mussten die Arbeitgeber die Daten ihrer Beschäftigten so übermitteln, dass sie von den Sozialversicherungsträgern sinnvoll und unbürokratisch verarbeitet werden konnten. In diesem Spannungsfeld zwischen Datenschutz und rationeller Datenverarbeitung entschied sich der Gesetzgeber 1988/1989 mit der Einführung der §§ 18f und 18g im Sozialgesetzbuch IV und der Neufassung des § 290 im Sozialgesetzbuch V für einen Kompromiss.

Rechtslage

Spezielle Regelungen
Seit 1989 darf die Versicherungsnummer nur noch eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

Die Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse und bestimmte Versorgungsträger dürfen die Versicherungsnummer auch weiterhin verhältnismäßig frei nutzen, sofern dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten und zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich ist. Eine Einschränkung besteht nur für die Krankenkassen: Sie dürfen die Rentenversicherungsnummer seit 1992 nicht mehr als Krankenversichertennummer verwenden.

Andere Stellen der Sozialverwaltung, zum Beispiel die Träger der Sozialhilfe, die Hauptzollämter und die Kassenärztlichen Vereinigungen, dürfen die Versicherungsnummer nur noch zur Datenübermittlung an die oben genannten Sozialversicherungsträger und Stellen verwenden. Entsprechendes gilt für alle andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder sonstige Dritte. Diesen Stellen ist es untersagt, die Versicherungsnummer zu benutzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Verwendung einwilligt. Eine solche Einwilligung wäre unwirksam.

So darf beispielsweise ein Arbeitgeber die Rentenversicherungsnummer seines Beschäftigten speichern, um diese zusammen mit anderen personenbezogenen Daten an die Einzugsstelle der Sozialversicherung zu übermitteln. Andernfalls hätte die Einzugsstelle möglicherweise Schwierigkeiten, die Daten einem konkreten Versicherten zuzuordnen. Der Arbeitgeber darf die Versicherungsnummer aber nicht zugleich als Personalnummer verwenden.

Trotz dieses eindeutigen gesetzlichen Verbots wurde die Versicherungsnummer auch nach 1989 noch für andere Zwecke verwendet. So speicherte der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Versichertennummer noch bis 1995 in einer zentralen Berufskrankheiten-Dankenbank, obwohl der Verband bereits 1993 auf die Unzulässigkeit der Speicherung hingewiesen worden war. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat diesen vorsätzlichen Gesetzesverstoß daraufhin förmlich gerügt. Seit 1997 ist die Nutzung der Versicherungsnummer durch die Berufsgenossenschaften detailliert im Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung – geregelt.

Allgemeine Regelung
Die Versicherungsnummer ist, da sie persönliche Angaben über den Versicherten enthält, ein personenbezogenes Sozialdatum. Sie unterliegt daher dem Sozialgeheimnis. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Versicherungsnummer zusätzlich den datenschutzrechtlichen Beschränkungen des Sozialgesetzbuch X unterliegt.

Siehe auch


Weblinks


Rentenversicherung

 

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