Die Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer hängen, was den Gegenstand der Maklertätigkeit angeht, vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung und Betreuung dieser Versicherungsverhältnisse. Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und sollte daher stets eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, sofern das Verschulden auf seine Verrichtungsgehilfen zurückgeht.
Der Versicherungsmakler erhält seine Entlohnung von den Versicherungsgesellschaften in Form einer Courtage, welche Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie ist.
Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist von ganz entscheidender juristischer Bedeutung. Nur der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung.
Der Versicherungsmakler ist dagegen Beauftragter des Versicherten. Das heißt, dass er ähnlich wie beispielsweise ein Rechtsanwalt im Auftrag des Versicherten mit der Versicherung verhandelt. Der Versicherungsmakler wird im Streitfall dem Lager des Versicherten zugerechnet. Fehler des Versicherungsmaklers gehen daher ausschließlich zu Lasten des Versicherten.
Versäumt es der Versicherungsmakler beispielsweise, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen nicht als nicht in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt. Erfolgt die Kündigung einer Versicherung gegenüber dem Versicherungsmakler, kann es dazu kommen, dass die Versicherung erklärt, keine wirksame Kündigung erhalten zu haben. Die Versicherung gilt in diesem Fall als ungekündigt und es werden weiterhin Versicherungsprämien fällig.
In der Praxis kann der Versicherte kaum zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler unterscheiden (OLG Hamm, Urt. vom 10. Juli 1996; NJW RR 1997, 220), denn Versicherungsmakler verfügen in aller Regel über Geschäftspapiere und Formulare der Versicherung, stellen Versicherungsbestätigungen aus, kassieren Versicherungsbeiträge, wickeln Schadensregulierungen ab und werden nicht vom Versicherten sondern von der Versicherung bezahlt.
Verbraucherfreundliche Tendenzen in Urteilen der Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Nürnberg, die diesem Umstand Rechnung trugen und in Zweifelsfällen zugunsten der Versicherten entschieden, wurden allerdings durch eine neuere Rechtsprechung des BGH revidiert. Für das Zustandekommen eines so genannten Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsmakler kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Vertrag schriftlich geschlossen ist und ob der Versicherte sich dessen bewusst wird. Die irrtümliche Annahme des Versicherten, es bei dem Versicherungsmakler mit einem Beauftragten der Versicherung zu tun zu haben, schützt den Versicherten in keiner Weise vor sich daraus ergebenden Rechtsnachteilen.
Eine Sicherheit für den Versicherten, dass seine Erklärungen rechtsgültig gegenüber der Versicherung abgegeben wurden, besteht nur dann, wenn der Versicherte die Erklärungen nicht gegenüber dem Versicherungsmakler sondern direkt gegenüber der Hauptzentrale der Versicherung (siehe Angaben im Versicherungsvertrag) abgibt.
Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt auf das beste Preis-Leistungsverhältnis und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d.h. die Betriebshaftpflichtversicherung wird mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit der Versicherer C abgeschlossen (etc.). Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, welche den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht (so zumindest der Ansatz).
Der Makler sollte über eine genügende Berufshaftpflichtdeckung (demnächst gesetzlich geregelt mindestens in Höhe von 1 Mio. €) verfügen, und der Kunde sollte sich diese Deckung bestätigen lassen. Er muss grundsätzlich mit allen Anbietern am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. Durch die Zusammenarbeit mit einem Makler wird nicht nur das Prämien-Leistungsverhältnis optimiert, sondern die Administration des Kunden wesentlich von Versicherungsangelegenheiten entlastet (Prämienrechnungen kontrollieren, Diskussionen im unklaren Schadenfall, Deklarationen etc.).
Zunächst erscheint es, dass Versicherungsmakler sämtliche Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers auf sich vereinen. Doch sollen hier auch zwei objektive Nachteile nicht ungenannt bleiben:
1. Aus oben genannter Rechtslage ableitend ergibt sich, dass der Kunde u. U. Gefahr läuft, durch einen vermeintlichen Fehler des Versicherungsmaklers, keinen, einen falschen oder einen zu gering dimensionierten Versicherungsschutz erlangt zu haben. In diesem Falle kann es passieren, dass der Kunde, trotz der Schadenersatzpflicht des Maklers, keinen oder einen zu geringen Schadenersatz erhält, da schlichtweg "kein Geld da ist" (vgl. die Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung). Bei einem "herkömmlichen" Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsagent) steht hier zumindest bei einem Beratungsverschulden der Versicherungskonzern mit seinem Gesamtvermögen in der Haftung.
2. Weiterhin ist der vermeintliche "Vorteil" aus vielerlei verschiedenen Versicherungsgesellschaften auswählen zu können auch im gleichen Maße ein Nachteil. Objektiv ist auch ein fachlich versierter Makler oder auch eine Maklergesellschaft kaum in der Lage die Informationsflut der Versicherer wirklich zu durchdringen. Es sind schlichtweg zu viele Informationen die es zu berücksichtigen gilt (Bedingungen, pauschale Deckungserweiterungen, Regulierungspraxis, Backoffice etc.). Somit muss der Makler sich entweder auf einen Preisvergleich reduzieren lassen oder aber sein Portfolio an Versicherern wieder etwas eingrenzen. Auch dies gilt es zu bedenken.
Außerdem ist die Objektivität des Maklers bei der Suche nach Angeboten zweifelhaft,da verschiedene Unternehmen neben den Unterschieden in der Höhe der Versicherungsprämie auch einen Unterschied in der Höhe der an den Makler zu zahlenden Courtage haben.Somit läuft der Kunde Gefahr dass der Makler nicht die auf ihn zutreffende Versicherung auswählt,sondern die Gesellschaft die in diesem Segment die höchste Courtage an den Makler zahlt.
Betreff: Nachteile eines Versicherungsmaklers.
Die Ausläufer der seit 2001 geforderten EU Vermittlerrichtlinie haben bewirkt, dass ein Versicherungsmakler den Nachweis einer Vermögenschadenshaftpflichtversicherung i.H. von mindestens einer Million Euro erbringen muss, um einen Kooperationsvertrag mit einem Versicherer zu bekommen. Unzweifelhaft ist auch diese Summe im Falle eine Großschadens schlichtweg deutlich zu niedrig dimensioniert (Bsp. Personenschäden oder im Bereich des größeren Firmengeschäftes) und geht stets zu Lasten des Versicherten.
Natürlich hat sich der Versicherungs-Tarif-Dschungel weiterhin nicht gelichtet, jedoch kann man als Versicherungsmakler mit Hilfe von Verbänden und Poolgemeinschaften, die "guten" Produkte von den "schlechten" unterscheiden. Die Bindung mit Ein-Jahres Verträgen macht aber bei einem flexiblen Marktbild den Wechsel einfacher, als die 5-Jahres-Bindungen der klassischen Versicherungsvertreter. Erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang aber auch, dass eine langjährige Vertragsbindung auch deutliche Vorteile bietet. Im Umkehrschluß bindet sich nämlich auch der Versicherer für diese Zeit und kann dementsprechend auch nicht kurzfristig sich von unliebsamen Risiken wieder trennen wie dies gerade in den letzten Jahren im großen Stil geschehen ist (z. B. Objektschadendeckungen der Architekten; Virenausschluss in Softwareversicherungen).
Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.
Obgleich der Punktekatalog gemäß GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.
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