Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private (Berufsgeheimnisträger), wie auch Amtsträger des Staates selbst verpflichtet sind (sog. Amtsgeheimnis).
Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene- und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.
Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (Privatsphäre) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsrang hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteil formuliert.
In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel, nämlich der Androhung von Geld oder Freiheitsstrafe im § 203 des Strafgesetzbuches geregelt (Verletzung von Privatgeheimnissen).
Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben).
Für Amtsträger z. B. – für deutsche – Beamte besteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit aufgrund von § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Im deutschen Sozialrecht schützt § 35 SGB I die so genannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches über die Versicherten und Leistungsempfänger erhoben werden. Für den Bereich der katholischen Kirche schützt das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. Für Mitarbeiter mit Dienstverträgen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands (AVR) regelt § 5 AVR die Verschwiegenheitspflicht als besondere Dienstpflicht.
Standesrechtliche Normen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen) regeln die Verschwiegenheitspflicht für ihren Bereich, z. B. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung.
Mittelbar dient die Schweigepflicht auch der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe selbst.
Schweigepflichtig im Sinne des § 203 StGB ist immer der Geheimnisträger persönlich, nicht etwa die Organisation, in der er arbeitet. Die strafrechtliche Schweigepflicht kann nicht durch Weisung von Vorgesetzen aufgehoben oder abgeschwächt werden, weil sich die Weisungsbefugnis eines Arbeitgebers oder Behördenleiters nicht über strafrechtliche Vorschriften hinwegsetzen kann. Aufgrund des Analogieverbots im deutschen Strafrecht kann die Auflistung nicht erweitert werden. Zum Beispiel sind Heilpraktiker bei den heilbehandelnden Berufen nicht erfasst. Bei den sozial helfenden Berufen sind zum Beispiel Diplompädagogen und Erzieher nicht erfasst. Dies bedeutet, daß sich Angehörige dieser Berufsgruppen bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar machen können. Gleichwohl haben auch Angehörige dieser Berufsgruppen die Verschwiegenheitspflicht aufgrund (arbeits-)vertraglicher oder sonstiger Vorschriften zu beachten.
Das betrifft z. B. im medizinischen Bereich alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z.B.
Dies gilt, soweit die Einzelheiten Rückschluss auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.
Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Recht zur Zeugnisverweigerung vor Gericht einher, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z. B. § 53 StPO im Strafverfahren oder § 383 ZPO im Zivilverfahren).
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist unter den Voraussetzungen des § 203 StGB strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr. Das Berufsrecht bestimmter Berufe droht in bestimmten Fällen mit dem Verbot der Berufsausübung, z. B. in § 3 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz. Dazu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa Geldbußen. Die Verletzung von Vertragspflichten z. B. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen. Möglicherweise kann der Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen.
Im antiken Rom hängte man bei Zusammenkünften eine Rose an die Decke und erinnerte damit die Anwesenden an die Pflicht zur Verschwiegenheit. Die in heutigen Beichtstühlen geschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: „sub rosa dictum“ – unter der Rose gesagt, das muss geheim bleiben.
Weber M, Böhm U, Kleemann WJ (2005) Aufklärung, Einwilligung und Schweigepflicht: Allgemeine und spezielle pädiatrische Aspekte. Kinder- und Jugendmedizin 5: 254-258
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