Der Begriff Verschwörung ist die Substantivierung der Übersetzung (16. Jh.) des lateinischen Verbs coniurare = sich heimlich (durch Eid/Schwur) verbünden. Die heimliche Verbündung dient der Durchführung eines Plans mit entweder (a) selbstsüchtiger verwerflicher Zielsetzung zum Schaden Anderer oder (b) zwecks Beseitigung von - tatsächlichen oder vermeintlichen - Missständen. Die Zielsetzung einer Verschwörung beruht daher nicht immer auf niederen Motiven, sie basiert jedoch in jedem Falle auf Täuschung.
Der Begriff der Verschwörung ist negativ besetzt. Er wird nicht zur Selbstbeschreibung einer Gruppe gebraucht. Ausnahme ist die Verschwörung der Gleichen des französischen Frühsozialisten Gracchus Babeuf.
Die Heimlichkeit einer Verschwörung wird von der staatlich sanktionierten Geheimhaltung, z. B. der Geheimdienste, unterschieden. Hierbei entsteht das Problem, dass diese auch im demokratischen Rechtsstaat der parlamentarischen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen und daher versucht sein können, in ihren Zielen oder Mitteln illegal oder illegitim vorzugehen.
Die Teilnehmer einer Verschwörung im strafrechtlichen Sinn geben eine Willenserklärung ab (siehe Einigung), die auf das Erreichen eines oft ungesetzlichen Ziels gerichtet ist. Im erweiterten Sinn kann auch konkludentes Handeln zu einer impliziten Verschwörung führen und Mitwisserschaft als passive Mitverschwörung gelten.
Grundsätzlich ist die Geheimhaltung von Vorgängen strafrechtlich nicht relevant. Geheimhaltung wird in einigen Fällen rechtlich sogar geschützt bzw. gefordert (Zeugnisverweigerungsrecht der Strafprozessordnung, Betriebsgeheimnis und Geheimnisschutz bei Fragen der nationalen Sicherheit).
Neben der Anerkennung des Vertrauensschutzes im Rechtsweg existieren ausnehmende Gesetze zur Offenlegungspflicht bei bestimmten Vorgängen, etwa im Aktienrecht und dem Kartellrecht. Bei Fragen der öffentlichen Sicherheit wird in einigen Fällen das Nichthandeln bei Kenntnisnahme ungesetzlicher Vorgänge verfolgt (Mitwisserschaft).
Der Begriff der Verschwörung taucht im Rechtsweg hauptsächlich bei der Planung von Verbrechen auf, bei denen schon der Versuch strafbar ist. Hierbei wird der Grad der Beteiligung an den Vorbereitungen geahndet.
Eine Verschwörung kann durch einen gegenseitigen Schwur der Beteiligten abgesichert werden. Auch das gemeinsame Begehen von Verbrechen oder Geheimwissen über andere Mitglieder und damit gegenseitige Erpressbarkeit können die verschworene Gemeinschaft zusammenhalten. Verlässt einer der Verschwörer den Bund, wird dieses von den anderen Verschwörern meist gerächt, oft sogar durch weithin abschreckende Ermordung des Verräters. Im Strafrecht werden deshalb die Abtrünnigen einer Kriminellen Vereinigung mit der Kronzeugenregelung bedacht, auch bei der Kartellzerschlagung werden Verräter und Reuige belohnt.
Im Rahmen des war on drugs, der organisierten staatlichen Rauschmittelbekämpfung der DEA in den USA, wurde Verschwörung in den Vereinigten Staaten als Sonderrechtsform juristisch definiert. Dabei wurden bestimmte problematische Zwangsmittel eingeführt wie die strafbewehrte Verpflichtung zur Aussage gegen Angehörige (siehe dazu: Amy Ralston: Die XTC-Verschwörung, 2003, ISBN 3930442671).
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