Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Art. 8 lautet:
Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundsätzlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz:
Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz selbst nicht erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Versammlungsbegriff im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes definiert als
Das bedeutet, dass Aktionen wie die Love Parade oder die Fuckparade Versammlungen im Sinne des Artikel 8 seien und ihre Teilnehmer sich auf die Versammlungsfreiheit berufen können. Jedoch ist nach dem Love-Parade-Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2001 (1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 vom 12. Juli 2001) der enge Versammlungsbegriff entstanden, wo ein verbindender Zweck der Versammlungsteilnehmer auf die öffentliche Meinungsbildung vorliegen muss, die vom allgemeinen Interesse ist. Laut BVerfG wird bei der Love Parade nur ein Lebensgefühl zur Schau gestellt. Es handle sich um eine Massenparty. Demnach ist die Love-Parade genauso wie der Hamburger G-Move nur eine Veranstaltung und wird daher nicht vom Art. 8 GG erfasst. Dagegen gelten bloße Menschenansammlungen – beispielsweise die Schaulustigen bei Unfällen – nicht als Versammlungen. Derartige Ansammlungen können durch die Polizei aufgelöst werden.
Wenn Polizisten im Rahmen Ihres Dienstes eine Versammlung begleiten, dann gelten sie nicht als Versammlungsteilnehmer.Somit machen sie sich auch nicht strafbar. Gleichfalls gilt das Vermummungsverbot auch für Polizisten, wenn sie das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nehmen.
Soweit Räumlichkeiten genutzt werden gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten.
Demonstration | Grundrechte | Menschenrechte | Versammlungsrecht | Vereinswesen
Freedom of assembly | Kokoontumisvapaus | חופש ההתארגנות | 集会の自由 | Mötesfrihet | 集會自由
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"Versammlungsfreiheit".
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