article

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Art. 8 lautet:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Einschränkungen


Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundsätzlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz:

  • Passive Bewaffnung: Bei Versammlungen ist es eine Straftat, sich durch das Tragen geeigneter Schutzwaffen vor Verletzungen insbesondere durch Schläge, Fußtritte oder Giftgas schützen zu wollen. (siehe §§ 17 a Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 1 VersammlG)
  • Vermummungsverbot: Bei Versammlungen ist es eine Straftat, das eigene Gesicht unkenntlich zu machen. (siehe §§ 17a Abs. 2, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG)
  • Versammlungen an Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung, die an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können seit dem 18. März 2005 verboten werden. (siehe § 15 VersammlG)
  • Minusmaßnahmen

Versammlungsbegriff


Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz selbst nicht erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Versammlungsbegriff im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes definiert als

"eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."

Das bedeutet, dass Aktionen wie die Love Parade oder die Fuckparade Versammlungen im Sinne des Artikel 8 seien und ihre Teilnehmer sich auf die Versammlungsfreiheit berufen können. Jedoch ist nach dem Love-Parade-Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2001 (1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 vom 12. Juli 2001) der enge Versammlungsbegriff entstanden, wo ein verbindender Zweck der Versammlungsteilnehmer auf die öffentliche Meinungsbildung vorliegen muss, die vom allgemeinen Interesse ist. Laut BVerfG wird bei der Love Parade nur ein Lebensgefühl zur Schau gestellt. Es handle sich um eine Massenparty. Demnach ist die Love-Parade genauso wie der Hamburger G-Move nur eine Veranstaltung und wird daher nicht vom Art. 8 GG erfasst. Dagegen gelten bloße Menschenansammlungen – beispielsweise die Schaulustigen bei Unfällen – nicht als Versammlungen. Derartige Ansammlungen können durch die Polizei aufgelöst werden.

Wenn Polizisten im Rahmen Ihres Dienstes eine Versammlung begleiten, dann gelten sie nicht als Versammlungsteilnehmer.Somit machen sie sich auch nicht strafbar. Gleichfalls gilt das Vermummungsverbot auch für Polizisten, wenn sie das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nehmen.

Sonstige Voraussetzungen


  • alle Deutschen - aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass es sich um ein Bürgerrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 berufen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass Ausländer sich nicht versammeln dürfen. Das Recht dazu können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG + Art. 11 EMRK) ableiten.

  • friedlich und ohne Waffen - auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es keinen Grundrechtsschutz.

  • unter freiem Himmel - die Versammlung ist grundsätzlich frei, das heißt dass es keine staatliche Kontrolle wie Genehmigungen gibt. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Abs. 2 durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Unter freiem Himmel kennzeichnet hierbei einen Ort, welcher der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Versammlungen in privaten Innenhöfen beispielsweise fallen deshalb nicht in den Schutzbereich. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden jedoch schrankenlos gewährt. Hier können als Grundlage einer Beschränkung nur verfassungsimmanente Schranken, also z. B. die Menschenwürde, dienen.

Soweit Räumlichkeiten genutzt werden gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten.

Demonstration | Grundrechte | Menschenrechte | Versammlungsrecht | Vereinswesen

Freedom of assembly | Kokoontumisvapaus | חופש ההתארגנות | 集会の自由 | Mötesfrihet | 集會自由

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Versammlungsfreiheit".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld