Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gegen eine Partei ergeht, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt.
Säumnis des Beklagten
Erscheint der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des
Klägers - mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit - als zugestanden. Soweit dieser Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (
Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen. Soweit auch bei Richtigkeit des Tatsachenvortrags ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist, wird die Klage durch ein so genanntes
unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen.
Säumnis im schriftlichen Vorverfahren
Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung!) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt Abs. 3 ZPO.
Säumnis des Klägers
Erscheint zur mündlichen Verhandlung der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache, so wird seine Klage ohne Sachprüfung abgewiesen.
Inhalt des Versäumnisurteils
Das Versäumnisurteil besteht nur aus
Rubrum und
Tenor. Es bedarf keiner Abfassung des
Tatbestands und der
Entscheidungsgründe. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden.
Das unechte Versäumnisurteil ist dagegen kein Versäumnisurteil in diesem Sinne. Es ergeht gegen den anwesenden Kläger wegen seines unzureichendes Sachvortrags. Es ist daher zu begründen wie jedes andere Urteil auch.
Einspruch
Das (echte) Versäumnisurteil kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Die Einspruchsschrift hat die Einspruchsbegründung zu enthalten. Wird die Einspruchsbegründung erst später gegeben, kann der Einsprechende mit seinem Vortrag ausgeschlossen (präkludiert) sein. Der unzulässige Einspruch wird durch ein Urteil, dem keine weitere mündliche Verhandlung vorausgeht, verworfen. Der zulässige Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurück und führt deshalb in aller Regel zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung.
Flucht in die Säumnis
Mit der
Flucht in die Säumnis wird ein taktisches Verhalten im Zivilprozess beschrieben: Der Beklagte, der auf die Klage nicht fristgerecht erwidert hat, wird häufig vor der Situation stehen, dass er, wenn er in der mündlichen Verhandlung seine Sachargumente vorbringt, mit diesen nicht mehr gehört wird, weil sein Vorbringen verspätet ist. Unterlässt es der Beklagte in diesem Fall, die Abweisung der Klage zu beantragen, verhandelt er also nicht zur Sache, kann, wie dargestellt, zwar ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen, gegen dieses kann er jedoch Einspruch einlegen und mit der Einspruchsbegründung auch das im ersten Termin verspätete Vorbringen zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen.
Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, daß derjenige, gegen den das Versäumnisurteil ergeht, auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat, und daß das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbarer Titel ist. Dies wird aber oftmals weniger schwer wiegen als der bei der Zurückweisung des
präkludierten, das heißt ausgeschlossenen und daher später nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags drohende Verlust des Prozesses.
Mehrfache Säumnis
Erscheint die säumige Partei auch in der auf den Einspruch hin einberaumten weiteren mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie dort nicht zur Sache, so wird der Einspruch durch ein technisch
zweites Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil gibt es keinen neuen Einspruch, sondern nur das Rechtsmittel der
Berufung, die allein darauf gestützt werden kann, dass eine schuldhafte Versäumung des zweiten Termins nicht vorgelegen habe. Umstritten ist, ob in der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil geprüft wird, ob das erste Versäumnisurteil zu recht ergangen ist, ob also die Klage tatsächlich schlüssig begründet worden war. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung lehnen das ab.
Säumnis in der Rechtsmittelinstanz
Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, muss die Berufung zurückgewiesen werden. Ist der Berufungskläger säumig, so wird seine Berufung ohne Sachprüfung zurückgewiesen. Entsprechendes gilt auch für die Säumnis im Revisionsverfahren.
Zivilprozessrecht