Die Reichstagsbrandverordnung (offiziell Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat) vom 28. Februar 1933 setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und war ein wichtiger Meilenstein bei der "Machtergreifung" Hitlers und der Beseitigung des demokratischen Rechtsstaats. Anlass war der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor.
Die weitreichende Regelung wurde unter dem (euphemistischen) Titel "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" als Notverordnung von Paul von Hindenburg nach Artikel 48 Notstand der Weimarer Reichsverfassung erlassen.
Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Die Reichstagsbrandverordnung bot die gesetzliche Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kanditaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im national-sozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.
Der zweite Teil der Verordnung gab dem Reich das Recht, in die Regierung der Länder einzugreifen. Er bildete die Grundlage für die Gleichschaltung und Zentralisierung des gesamten staatlichen Gefüges des Deutschen Reiches in der Folgezeit, da er jegliche föderalistische Reservatrechte in Gänze zur Disposition stellte.
Als scheinlegales Gesetz machte die Reichstagsbrandverordnung die Weimarer Republik faktisch zur totalitären Diktatur.
Gleich vielen anderen Ideen konnte Hitler auch diese juristische Grundlage seiner diktatorischen Macht von Anderen übernehmen und brauchte sie, fertig vorbereitet, nur in die Tat umzusetzen. Eine Verordnung genau dieser Zielsetzung hatte Hitlers Vorgänger im Amt, Reichskanzler Schleicher, in Aussicht gestellt in seiner Rundfunkrede vom 15. Dezember 1932 (Regierungsprogramm). Sie enthielt folgenden Abschnitt:
Seine (gewiss unbeabsichtigte, aber entscheidend wirksame) Hilfe zur Machtergreifung Hitlers bewahrte den Helfer nicht davor, beim sogenannten Röhm-Putsch zugleich mit vielen anderen Gegnern Hitlers ermordet zu werden.
Bildlich gesprochen bildet diese Verordnung faktisch die rechtliche Grundlage des nationalsozialistischen Regimes. Sie allein begründete fast vom ersten Tage an den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand und damit die willkürliche Macht, mit der alle späteren staatlichen Verbrechen und Umbauten des Staates scheinbar legitimiert wurden.
Die Nationalsozialisten versuchten, diesem Vorgang, genau wie jedem Teil der „Machtergreifung“ im Allgemeinen, einen Anstrich von Legalität zu geben. In der Tat war die Notverordnung im ersten Moment ein im Rahmen der Weimarer Verfassung legaler Rechtsakt des Reichspräsidenten wie jede andere Notverordnung zuvor auch. Allerdings wurde sie materiell derart gebeugt, also in einer Form interpretiert und umgesetzt, dass sie ihrem Wesen nach illegal war.
Nach der dem Artikel 48 WRV zugrundeliegenden Absicht musste einen rechtsstaatlichen Ausnahmezustand dreierlei charakterisieren:
Die Anwendung der Verordnung vom 28. Februar 1933 widersprach diesen Auflagen in jedem Punkt.
Damit handelten die Nationalsozialisten allen verfassungsrechtlichen Schranken für den Ausnahmezustand zuwider, und setzten die ursprünglich formal legale, wenn auch in ihrer Begründung zweifelhafte Notverordnung, und damit sich selbst und ihr Regime dauerhaft in die Illegalität.
Die Nationalsozialisten haben der Grundlage ihrer Macht also nur oberflächliche Legalität verliehen.
Die Legende von der „Legalität“ der nationalsozialistischen Handlungen in der Stabilisierungsphase des Regimes wurde allerdings so glaubhaft verbreitet, dass sie bis heute noch nachwirkt. Genau wie die Machtergreifung und teils sogar das Ermächtigungsgesetz, steht auch die Reichtagsbrandverordnung im Ruf, „legal“ gewesen zu sein.
Die Verordnung wurde zunächst nur im Kampf gegen die Kommunisten als Legitimation verwendet, ganz so, wie es ihr Wortlaut suggerierte. Allerdings wurde ihr Wirkungsbereich im Rahmen der Volksgemeinschaftslehre der Nationalsozialisten bald erweitert. Diese „erweiterte Interpretation“ wurde damit begründet, dass letztlich praktisch alle politischen Entwicklungen, die nicht im Sinne des Nationalsozialismus waren, auf die Agitation der Kommunisten zurückgehen würden. Dadurch konnten mit Berufung auf den Text der Verordnung plötzlich alle politischen Gruppen bekämpft werden, die das Regime ins Visier nehmen wollte. Auch solche Gruppen, die im schärfsten Widerstand zu den Kommunisten standen, wie katholische Jugendgruppierungen, fielen darunter. Es wurde argumentiert, dass Tätigkeiten, die die „nationalsozialistische Volksgemeinschaft“ durch partikularistische Tendenzen in irgendeiner Form schwächten, im Umkehrschluss die kommunistische Gefahr stärkten – und somit wieder unter die Notverordnung fielen.
In der zweiten Stufe der „erweiterten Interpretation“ wurden dann quasi alle Handlungen und Tätigkeiten Einzelner und Gruppen als auf irgendeine Weise politisch definiert, da es nach nationalsozialistischem Verständnis keinen unpolitischen Bereich in der Volksgemeinschaft geben konnte. Dies bedeutete, dass fortan de facto alles und jeder unter den Geltungsbereich der Verordnung fielen, und somit praktisch aller Grundrechte verlustig ging, wenn das Regime das wünschte.
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Reichstag Fire Decree | Reichstagsbrandverordnung | Decreto dell'incendio del Reichstag | Riksdagsbrannforordningen
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"Reichstagsbrandverordnung".
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