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Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken (Balaklava), um die Feststellung der Identität zu verhindern. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist es im § 17a Absatz 2
Versammlungsgesetz geregelt und wird im § 27 Absatz 2 bzw. im § 29 (2) mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am
28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter
Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.
Situation in Österreich
In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 Versammlungsgesetz geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit sechs Wochen Arrest oder Geldstrafe bestraft. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im Nationalrat mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP beschlossen.
Situation in der Schweiz
In den Kantonen Basel (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004) und Thurgau (2004) gelten Vermummungsverbote. Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Busse vor, für den, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht.
Für und Wider
Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer
Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps von Personen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, Bildaufnahmen machen. Eine Vermummung würde eine
Identifizierung erschweren oder unmöglich machen.
Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach Anonymität, Angst vor Diskriminierung beispielsweise durch den Arbeitgeber) machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar, oder werden vom Vermummungsverbot davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kund zu tun.
Befürworter halten dem entgegen, dass friedliche Demonstranten es nicht nötig haben, sich zu vermummen und dass vermummte Teilnehmer durch ihr martialisches Erscheinungsbild suggerieren, dass es ihnen nicht um eine friedliche Zusammenkunft demokratischer Bürger zur Darstellung ihrer Meinungsäußerung geht.
Probleme
Das Vermummungsverbot bereitet der Polizei mehrere Probleme bei der Umsetzung. Zum einen ist es dem
Ermessensspielraum der Beamten überlassen und erst später gerichtlich überprüfbar, ab wann eine Person als vermummt gilt. Auch bei einem klaren Verstoß ist das weitere Handeln von verschiedenen Faktoren abhängig: das Eingreifen der Polizei bei einer Demonstration kann zu einer Eskalation der Situation führen, was aus einsatztaktischen Gründen meist vermieden wird. Andererseits fordert das
rechtsstaatliche
Legalitätsprinzip eine Ahndung aller Verstöße. Die Polizei in Deutschland setzt daher meist auf sogenannte
Vorkontrollen auf den Anreisewegen zu den Kundgebungen. Auch angeblich religiös motivierte Kleidung wie eine
Burka kann eine Vermummung sein, sodass eine
Güterabwägung mit der
Religionsfreiheit erforderlich ist.
Quellen
Das Vermummungsverbot ist in Deutschland durch das
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (
Bundesgesetzblatt 1989, Seite 1059) eingeführt worden.
siehe auch
Schutzwaffe
Weblinks
Versammlungsrecht | Demonstration