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Polizeiueberwachung.jpg Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken (Balaklava), um die Feststellung der Identität zu verhindern. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz.

Situation in Deutschland

In Deutschland ist es im § 17a Absatz 2 Versammlungsgesetz geregelt und wird im § 27 Absatz 2 bzw. im § 29 (2) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.

Situation in Österreich

In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 Versammlungsgesetz geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit sechs Wochen Arrest oder Geldstrafe bestraft. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im Nationalrat mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP beschlossen.

Situation in der Schweiz

In den Kantonen Basel (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004) und Thurgau (2004) gelten Vermummungsverbote. Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Busse vor, für den, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht.

Für und Wider

Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps von Personen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, Bildaufnahmen machen. Eine Vermummung würde eine Identifizierung erschweren oder unmöglich machen.

Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach Anonymität, Angst vor Diskriminierung beispielsweise durch den Arbeitgeber) machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar, oder werden vom Vermummungsverbot davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kund zu tun.

Befürworter halten dem entgegen, dass friedliche Demonstranten es nicht nötig haben, sich zu vermummen und dass vermummte Teilnehmer durch ihr martialisches Erscheinungsbild suggerieren, dass es ihnen nicht um eine friedliche Zusammenkunft demokratischer Bürger zur Darstellung ihrer Meinungsäußerung geht.

Probleme

Das Vermummungsverbot bereitet der Polizei mehrere Probleme bei der Umsetzung. Zum einen ist es dem Ermessensspielraum der Beamten überlassen und erst später gerichtlich überprüfbar, ab wann eine Person als vermummt gilt. Auch bei einem klaren Verstoß ist das weitere Handeln von verschiedenen Faktoren abhängig: das Eingreifen der Polizei bei einer Demonstration kann zu einer Eskalation der Situation führen, was aus einsatztaktischen Gründen meist vermieden wird. Andererseits fordert das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip eine Ahndung aller Verstöße. Die Polizei in Deutschland setzt daher meist auf sogenannte Vorkontrollen auf den Anreisewegen zu den Kundgebungen. Auch angeblich religiös motivierte Kleidung wie eine Burka kann eine Vermummung sein, sodass eine Güterabwägung mit der Religionsfreiheit erforderlich ist.

Quellen


Das Vermummungsverbot ist in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt 1989, Seite 1059) eingeführt worden.

siehe auch


Schutzwaffe

Weblinks


Versammlungsrecht | Demonstration

 

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