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Ein Vermittlungsgutschein ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.

Ein zentrales Ziel bei der Einführung des Vermittlungsgutscheins war die Stärkung des Wettbewerbs in der Arbeitsvermittlung.

Anspruchsgrundlage


Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach sechs Wochen noch nicht vermittelt sind oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Er gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden. Der Arbeitssuchende darf bei dem betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Vermittler darf nicht bereits von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden sein. Der Arbeitssuchende muss einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben. Der Vermittler muss die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet haben und einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung haben.

Höhe der Vermittlungsprämie


Bis Ende 2004 betrug die Vermittlungsprämie je nach Dauer der Arbeitslosigkeit zwischen 1 500 Euro und 2 500 Euro, seit Anfang 2005 beträgt sie einheitlich 2 000 Euro.

Eine erste Rate von 1 000 Euro wird bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. seit Anfang 2005 sechs Wochen danach gezahlt.

Der Rest wird nur gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate Bestand hat.

Mehrfachbeauftragung


Der Gutscheininhaber darf nicht dazu verpflichtet werden, das Original seines Vermittlungsgutscheines einem Vermittler auszuhändigen, ohne weitere Vermittler einschalten zu können. Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Der Gesetzgeber überlässt es dem Arbeitslosen also ausdrücklich, mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jedem Vermittler nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheins auszuhändigen. Das Original des Gutscheins wird nur demjenigen Vermittler ausgehändigt, der zuerst erfolgreich eine Beschäftigung vermittelt hat. Unerfahrene Arbeitslose folgen entsprechenden Aufforderungen der Vermittler jedoch oft aus Unkenntnis.

Laufzeit des Modells


Die Vermittlung durch Vermittlungsgutschein war zunächst bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Weil aber niedrige Vermittlungszahlen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation keine Aussage über den Erfolg der Maßnahme zuließen, ist der Versuch zunächst bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden. Danach soll erneut überprüft werden, ob er die gewünschten Ergebnisse gebracht hat und die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zu den Erfolgen stehen. Weiterhin ist die Zahl der auf diesem Wege Vermittelten aber gering.

Inanspruchnahme


Die Zahl der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine ist im Zeitverlauf angestiegen. Im Jahr 2004 wurden 714 000 Gutscheine ausgegeben, jedoch lediglich 54 000 auch eingelöst. Zwischen 90 Prozent und 95 Prozent der bis Ende 2004 eingelösten Vermittlungsgutscheine bezogen sich auf unbefristete Beschäftigungsverhältnisse.

Eigene Vermittlungsbemühungen


Unabhängig von den Aktivitäten privater Vermittler betreibt die Bundesagentur nach eigenen Angaben weiterhin ihre eigenen Vermittlungsbemühungen.

Weblinks


Arbeit | Arbeitsmarktpolitik | Politik (Deutschland)

 

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