Dieser Artikel befasst sich mit dem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es den Vermittlungsausschuss auch als allgemeinen Begriff, u.a. den Vermittlungsausschuss im Mitbestimmungsgesetz.
Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses besteht darin, bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat zu vermitteln und eine Einigung, evtl. in Form eines Kompromisses, herbeizuführen. Diese Vermittlungsarbeit wird nötig, wenn ein vom Bundestag angenommener Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf und dieser den Entwurf mehrheitlich ablehnt. Diese Situation kann insbesondere auftreten, wenn in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse herrschen. Ferner muss der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, wenn er erwägt, gegen einen parlamentarischen Gesetzesbeschluss, der nicht seiner Zustimmung bedarf, Einspruch einzulegen. Handelt es sich dagegen um ein Zustimmungsgesetz, können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Der Vermittlungsausschuss kann eine Empfehlung an Bundestag und Bundesrat abgeben, wie der Konflikt beizulegen ist. Eine solche Empfehlung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dabei hat jedes Ausschussmitglied eine Stimme. Allerdings muss diese Empfehlung danach sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen werden. Im Regelfall wird also bei mehrheitlichen Empfehlungen des Vermittlungsausschusses (sog. unechtes Vermittlungsergebnis) diese Empfehlung in einer der beiden Kammern scheitern. Echte Vermittlungsergebnisse werden hingegen erzielt, wenn der Vermittlungsausschuss nahezu einstimmig der Empfehlung zustimmt. In diesem Fall wird es dann auch auch in Bundestag und Bundesrat eine Mehrheit geben.
Im Gegensatz zu den 16 Vertretern des Bundesrates - die jeweils ein Bundesland repräsentieren - setzt sich die Bank des Deutschen Bundestags im Vermittlungsausschuss nach dem für die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags verbindlichen und in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Spiegelbildprinzips zusammen - das heißt, die Stärkeverhältnisse der Fraktionen zueinander (bzw. die Erfolgswerte der Abgeordneten, was einen anderen Bewertungsmaßstab darstellt) müssen soweit wie möglich gleich sein. Nur zur Abbildung des Mehrheitsprinzips kann eine Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein, solange versucht wird, einen schonenden Ausgleich zwischen diesen beiden Verfassungsprinzipien zu schaffen.
Mit Urteil (Aktenzeichen: 2 BvE 3/02) vom 8. Dezember 2004 hat das Bundesverfassungsgericht das seit Beginn der 15. Wahlperiode geltende Verfahren (BT-Drs 15/17) zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss als verfassungswidrig bezeichnet.
Die Mehrheit von fünf Richtern des Zweiten Senats hat den Deutschen Bundestag verpflichtet, noch innerhalb der 15. Wahlperiode erneut über eine abstrakte Regelung der Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses zu beschließen, die proportionalitätsgerechter als die derzeitige ist.
Siehe: Urteil
Dem Vermittlungsausschuss steht kein Initiativrecht zu, er ist selbst also nicht berechtigt, Gesetzesvorschläge zu machen. Derzeit ist insbesondere umstritten, inwieweit der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten hat, als er das Haushaltsbegleitgesetz 2004 im Vermittlungsverfahren verändert hat. Umstritten ist hier, ob die maßgeblichen Änderungen, die an dem Gesetzesentwurf vorgenommen wurden, zuvor ausreichend im Bundestag diskutiert worden sind. Inhaltlich geht es um die Subventionskürzungen gemäß der Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück (Einarbeitung der sog. Koch/Steinbrück-Liste).
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