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Neben der amtlichen Form der Finanzbehörden (Vermögensteuer) ist auch die Form mit Fugen-s (Vermögenssteuer) üblich und korrekt.


Im deutschen Sprachgebrauch ist die Vermögensteuer eine Steuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wird, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist.

Im internationalen Sprachgebrauch (OECD-Statistiken) umfasst die Vermögensteuer häufig auch andere Besitzsteuern wie Grundsteuer (Steuer auf Immobilieneigentum), Kraftfahrzeugsteuer, Gewerbekapitalsteuer, Zweitwohnungsteuer oder Hundesteuer sowie auch Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer. So hat zum Beispiel Großbritannien, die keine Vermögensteuer im deutschen Sinne haben, eine recht hohe Vermögensteuer im OECD-Sinne. Bei der Interpretation von OECD-Statistiken ist zu beachten, dass die Steuerbelastung häufig in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) angegeben wird. Da die Vermögen in diesen Ländern im allgemeinen größer als das BIP sind, in Deutschland z.B. etwa 4-mal so groß, ist die Belastung der Vermögen prozentual im allgemeinen deutlich geringer.

Die Vermögensteuer steht meistens den lokalen Gebietskörperschaften (Kommunen, Regionen) zu, die deutsche Vermögensteuer zum Beispiel den Bundesländern. Häufig können die Körperschaften die Steuersätze auch selbst festsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung der Vermögensteuer aus zwei Gründen in ihrer damaligen Form ab dem 1. Januar 1997 für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 1995 II, S. 655):

  • das Vermögen wurde ungleich besteuert, insbesondere wurden Immobilien zu niedrig bewertet.
  • die Vermögensteuer darf zu den Ertragsteuern nur hinzutreten, wenn diese zusammen „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ bleiben.

Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige CDU/CSU-FDP-Bundesregierung - auch wegen des damaligen Spitzensteuersatzes von 53 % + Solidaritätszuschlag -, die Vermögensteuer gar nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.

Die Vermögensteuer wurde während der Antike erfunden, sie wurde sowohl in Rom als auch in Athen erhoben. In Deutschland ist sie bis ins späte Mittelalter die vorherrschende Form der Besteuerung, die auf Grundbesitz, Sachvermögen und Geldvermögen erhoben wird. Erst seit dem 15. Jahrhundert wird sie insbesondere durch indirekte Steuern und erste Ansätze von Einkommenssteuern ergänzt.

Argumentation


Neben allgemeinen Argumenten für oder gegen Steuern (siehe dort) werden vor allem folgende Behauptungen diskutiert:

Pro Vermögensteuer

  • Soziale Gerechtigkeit: Reiche werden immer reicher, Arme immer ärmer. Eine Vermögensteuer dient der Umverteilung.
  • Ausgleich der Zinseinnahmen: Eine Vermögensteuer kann große Zinsgewinne infolge einer Kapitalanlage ausgleichen.
  • Aufkommensstabilität: Da das vorhandene Kapital i.d.R. weniger starken Schwankungen unterliegt als die daraus erzielten Erträge, kann der Staat mit stabileren Steuereinnahmen rechnen und langfristiger planen. Der Wegfall der Gewerbekapitalsteuer führte zu einer stärkeren Schwankung der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden, weshalb diese seit langem auf eine Gemeindefinanzreform drängen.
  • Förderung der Wirtschaft: Da das ruhende (untätige) Kapital besteuert wird, entsteht ein Anreiz, aus seinem Geld etwas zu machen. Als wirtschaftsschädlich verstandenes Sparen wird so vermieden. Schwierig ist es, den gewissen Steuertarif herauszufinden, ab dem auf eine Vermögensvermehrung verzichtet wird, vgl. die Laffer-Kurve. Siehe auch: Funktionslose Vermögen
  • Geschlossener Gesamtwirtschaftskreislauf: Auch zeitlich aufgepufferte Einkommen werden langfristig wieder als Kaufkraft in den Wirtschaftskreislauf zurückgekoppelt. Unidirektionalen Polarisierungsbewegungen in der Vermögensverteilung wird so entgegengewirkt. Zum Beispiel erheben einige Bundesstaaten der USA, die in der Tendenz als kapitalistisch gelten, die Vermögensteuer.

Contra Vermögensteuer

  • Bestrafung: Eine Vermögensteuer bestraft Menschen, denen es gelungen ist, ein Vermögen aufzubauen.
  • Verringerter Anreiz: Eine Vermögensteuer verringert den Anreiz, Vermögen aufzubauen, das jedoch volkswirtschaftlich relevant sein kann.
  • Zielgruppe: Vermögensteuern treffen nicht nur Reiche, sondern im Falle einer Umlage - wie es mit der Grundsteuer als Bestandteil der Miete geschieht - auch andere Schichten der Bevölkerung.
  • Bürokratie: Die Vermögensteuer kann nur mit hohem bürokratischem Aufwand eingezogen werden, da der Wert von Immobilien und Firmen regelmäßig ermittelt werden muss.
  • Steuerflucht: Für große Vermögen besteht ein Anreiz in steuergünstigeres Ausland umzuziehen.
  • Substanzverzehr: Wie auch durch das Bundesverfassungsgericht kritisiert wurde, kann eine Vermögensteuer zu einem Substanzverzehr führen, da sie als Sollertragsteuer bzw. Substanzsteuer unabhängig vom tatsächlich erzielten Ertrag anfällt. In Krisenzeiten kann das zu einer Verschlechterung der Finanz- und Ertragslage und damit zur Gefährdung von Unternehmen führen (siehe auch Insolvenz).

Vermögensteuer in OECD-Ländern


in Mrd. € Anteil am gesamten Steueraufkommen einschl. Sozialabgaben
bezogen auf das Vermögen natürlicher Personen
Anteil am BIP
Schweiz 2,6 2,7 % 1,0 %
Luxemburg 0,2 1,8 % 0,7 %
Norwegen 0,9 1,2 % 0,5 %
Island 0,3 1,1 % 0,4 %
Schweden 0,9 0,7 % 0,4 %
Spanien 1,1 0,5 % 0,2 %
Frankreich 2,4 0,4 % 0,2 %
Finnland 0,2 0,3 % 0,1 %
bezogen auf das Vermögen juristischer Personen
Luxemburg 0,5 5,5 % 2,3 %
Island 0,3 1,0 % 0,4 %
Schweiz 1,3 0,9 % 0,3 %

Hinweis: Bei den Zahlen für die Schweiz hat sich offenbar ein Fehler eingeschlichen: Die Absolutzahlen haben ein Verhältnis 2:1, die Relativzahlen das Verhältnis 3:1.

Weblinks


Steuern und Abgaben | Steuerrecht

Wealth tax

 

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