Neben der amtlichen Form der Finanzbehörden (Vermögensteuer) ist auch die Form mit Fugen-s (Vermögenssteuer) üblich und korrekt.
Im internationalen Sprachgebrauch (OECD-Statistiken) umfasst die Vermögensteuer häufig auch andere Besitzsteuern wie Grundsteuer (Steuer auf Immobilieneigentum), Kraftfahrzeugsteuer, Gewerbekapitalsteuer, Zweitwohnungsteuer oder Hundesteuer sowie auch Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer. So hat zum Beispiel Großbritannien, die keine Vermögensteuer im deutschen Sinne haben, eine recht hohe Vermögensteuer im OECD-Sinne. Bei der Interpretation von OECD-Statistiken ist zu beachten, dass die Steuerbelastung häufig in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) angegeben wird. Da die Vermögen in diesen Ländern im allgemeinen größer als das BIP sind, in Deutschland z.B. etwa 4-mal so groß, ist die Belastung der Vermögen prozentual im allgemeinen deutlich geringer.
Die Vermögensteuer steht meistens den lokalen Gebietskörperschaften (Kommunen, Regionen) zu, die deutsche Vermögensteuer zum Beispiel den Bundesländern. Häufig können die Körperschaften die Steuersätze auch selbst festsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung der Vermögensteuer aus zwei Gründen in ihrer damaligen Form ab dem 1. Januar 1997 für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 1995 II, S. 655):
Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige CDU/CSU-FDP-Bundesregierung - auch wegen des damaligen Spitzensteuersatzes von 53 % + Solidaritätszuschlag -, die Vermögensteuer gar nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.
Die Vermögensteuer wurde während der Antike erfunden, sie wurde sowohl in Rom als auch in Athen erhoben. In Deutschland ist sie bis ins späte Mittelalter die vorherrschende Form der Besteuerung, die auf Grundbesitz, Sachvermögen und Geldvermögen erhoben wird. Erst seit dem 15. Jahrhundert wird sie insbesondere durch indirekte Steuern und erste Ansätze von Einkommenssteuern ergänzt.
Neben allgemeinen Argumenten für oder gegen Steuern (siehe dort) werden vor allem folgende Behauptungen diskutiert:
| in Mrd. € | Anteil am gesamten Steueraufkommen einschl. Sozialabgaben bezogen auf das Vermögen natürlicher Personen | Anteil am BIP | |
| Schweiz | 2,6 | 2,7 % | 1,0 % |
| Luxemburg | 0,2 | 1,8 % | 0,7 % |
| Norwegen | 0,9 | 1,2 % | 0,5 % |
| Island | 0,3 | 1,1 % | 0,4 % |
| Schweden | 0,9 | 0,7 % | 0,4 % |
| Spanien | 1,1 | 0,5 % | 0,2 % |
| Frankreich | 2,4 | 0,4 % | 0,2 % |
| Finnland | 0,2 | 0,3 % | 0,1 % |
| bezogen auf das Vermögen juristischer Personen | |||
| Luxemburg | 0,5 | 5,5 % | 2,3 % |
| Island | 0,3 | 1,0 % | 0,4 % |
| Schweiz | 1,3 | 0,9 % | 0,3 % |
Hinweis: Bei den Zahlen für die Schweiz hat sich offenbar ein Fehler eingeschlichen: Die Absolutzahlen haben ein Verhältnis 2:1, die Relativzahlen das Verhältnis 3:1.
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"Vermögensteuer (Deutschland)".
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