Die Verletzung der Unterhalfspflicht ist nach deutschem Strafrecht ein Vergehen, das nach § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unter Umständen auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
(1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, sodass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die verletzte Unterhaltspflicht muss sich zudem eindeutig aus dem Gesetz ergeben, oder, was vor allem bei nichtehelichen Vätern relevant ist, durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sein.
In diesem Rahmen kommen Unterhaltspflichten gegenüber allen denkbaren Berechtigten in Betracht, also gegenüber dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegenüber Eltern sowie ehelichen oder nichtehelichen Kindern.
Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die zivilrechtliche Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt auf fiktive Einkünfte des Unterhaltsschuldners abstellt, oder, was bei einer Verurteilung in Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbetragsverordnung möglich ist, in dem zivilrechtlichen Verfahren eine Beweislastumkehr stattgefunden hat, sodass dem Verurteilten fiktive Einkünfte zugerechnet wurden, die dieser zu erzielen tatsächlich gar nicht in der Lage war.
Die Leistungsfähigkeit muss der Strafrichter in vollem Umfang feststellen. Da die Schuld und somit das Strafmaß auch wesentlich davon geprägt werden, in welchem Umfange der Täter leistungsfähig war, genügt hier auch keine allgemeine Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit jedenfalls vorgelegen hat, sondern es wird in den meisten Fällen zu fordern sein, dass das Gericht den Sachverhalt so weit aufklärt, wie es erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Täters konkret beziffern zu können.
Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies zumutbar wäre, oder seine Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe des Arbeitsplatzes oder auch Schenkungen an Dritte herbeiführt.
Der Begriff des Lebensbedarfs stellt auf den regelmäßigen Bedarf, nicht auf einen bloßen Notbedarf ab.
Problematisch ist hier die Frage, wie es zu werten ist, wenn der Täter sich im Irrtum darüber befindet, überhaupt Unterhalt zahlen zu müssen. Während einige Stimmen in Judikatur und Literatur hier lediglich einen Verbotsirrtum annehmen wollen, sodass eine Strafbarkeit gleichwohl möglich wäre, wenn der Täter die Entstehung dieses Irrtums hätte vermeiden können, geht die herrschende Meinung von einem Tatbestandsirrtum aus, der den Vorsatz hinsichtlich der Tat entfallen lässt (§ 16 dStGB) und somit zur Straffreiheit des Täters führt.
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"Verletzung der Unterhaltspflicht".
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