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Das Verletztengeld nach §§ 45 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ist eine Entgeltersatzleistung.

Voraussetzungen


Der Grundfall des Anspruchs auf Verletztengeld setzt voraus, dass

hatte.

Weiterhin kann Verletztengeld geleistet werden, wenn

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Personen erforderlich sind, diese sich jedoch aus Gründen, die nicht in der Person des Verletzten liegen, verzögern,
  • für einen Elternteil eines verletzten Kindes, wenn dieses jünger als 12 Jahre ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf,
  • bei gleichzeitiger Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Dauer der Leistung von Verletztengeld


Der Anspruch auf Verletztengeld besteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an oder vom Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.). Auf den Anspruch auf Verletztengeld wird gezahltes Arbeitsentgelt angerechnet, so dass die Zahlung erst mit Ablauf der Entgeltfortzahlung beginnt.

Der Anspruch auf Verletztengeld endet,

  • wenn Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht oder die Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.) nicht mehr an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit hindert oder
  • ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht mit dem vorhergehenden Tag vor Beginn dieses Anspruchs oder
  • wenn - unter weiteren Voraussetzungen –mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist.

Auf alle Fälle endet ein Anspruch auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, soweit keine stationäre Behandlung mehr erfolgt.

Höhe des Verletztengeldes


Das Verletztengeld errechnet sich auf die gleiche Weise wie das Krankengeld. Allerdings bestehen Unterschiede hinsichtlich der Höhe des Anspruchs. So beträgt das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts (Krankengeld: 70%), ist jedoch auf die Höhe des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Bei der Berechnung des Verletztengeldes sind im Unterschied zum Krankengeld steuerfreie Entgeltbestandteile (z.B. Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge), die somit nicht beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind, ebenso zu berücksichtigen, wie Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Bei Arbeitslosen wird Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet. Auf das Verletztengeld wird Arbeitsentgelt (etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosengeld II angerechnet.

Sozialleistung

 

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