Die Verjährung berechtigt einen Schuldner, nach Ablauf einer Frist den Anspruch (= das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen) seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen (Einrede der Verjährung); sie hindert den Staat, seinen Strafverfolgungsanspruch nach Ablauf bestimmter Fristen noch durchzusetzen.
Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:
Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wir also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen.
Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:
Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.
Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).
Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch
Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist ( Abs. 3 BGB).
Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen Verkürzungsverbote für bestimmte Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB).
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Danach gelten kürzere Verjährungsfristen (§ 13 Nr. 4 VOB/B).
Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen durch den Unternehmer bis auf ein Jahr statthaft (§ 475 Abs. 2 BGB).
Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs. Er bleibt bestehen und stellt einen Rechtsgrund für die erbrachte Leistung dar, die darum nicht rechtsgrundlos im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ist und somit auch bei Unkenntnis der Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, (§ 214 Abs. 2 BGB).
Mit einem verjährten Anspruch kann aufgerechnet werden, wenn die sogenannte Aufrechnungslage schon bestand, als der Anspruch noch nicht verjährt war ( BGB).
Davon zu unterscheiden sind Ausschlussfristen, die teilweise in gesetzlichen Vorschriften zu finden sind (Beispiel: Anfechtungsfrist wegen Täuschung oder Drohung § 124 BGB), häufig aber vertraglich vereinbart werden und insbesondere im Arbeitsrecht eine große Bedeutung haben. Häufig sind solche Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche (aber auch für sonstige Rechte, auch Gestaltungsrechte) in Tarifverträgen zu finden und werden dort auch "Verfallfristen" genannt. Während der Ablauf einer Verjährungsfrist nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, also nur auf die entsprechende Einrede zu beachten ist, endet bei Ablauf einer Ausschlussfrist das Recht selbst und ist (im Prozess vom Richter) von Amts wegen zu beachten.
Ausschluss- und Verjährungsfristen können zusammentreffen, so muss etwa beim Reisevertrag der Reisende seinen Anspruch wegen Reisemangels einen Monat nach Reiseende geltend machen (Ausschlussfrist), der Anspruch selbst verjährt in zwei Jahren (§ 651 g BGB).
Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser ähnliche Verwirkung.
Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Die Verjährungsfrist von Mord und Völkermord wurde 1965 in der Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestages diskutiert, mehrfach verlängert und endgültig 1979 aufgehoben. Im Übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.
Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die Verjährungsfristen im Übrigen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.
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