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Vernehmung ist im allgemeinen die Wahrnehmung von etwas. Man spricht von Einvernehmlichkeit, wenn man einen Konsens über einen Sachverhalt erzielt hat.

Im Recht hat die Vernehmung die Einvernahme von Aussagen (veraltet: Verhör) zum Gegenstand. Dort ist die mündliche oder schriftliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen sowie des Beschuldigten (im Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht: Betroffenen), Angeschuldigten bzw. Angeklagten eine Art der Beweiserhebung, die letztlich der Wahrheitsfindung dient.

Vernehmungen sind gängig im Bußgeldverfahren, im Strafverfahren und in den Untersuchungsausschüssen mancher Bundes- und Länderparlamente, so etwa in Deutschland.

In Deutschland gelten für Vernehmungen im Buß- und Strafverfahrensrecht die Normierungen des Strafprozessrechts, also die Strafprozessordnung (als Transformationsvorschrift bei Ordungswidrigkeiten auch das Ordnungswidrigkeitengesetz]) und die Europäische Menschenrechtskonvention. Hier gibt es drei Arten: Die Beschuldigten-, die Betroffenen- und die Zeugenvernehmung, wobei die Beschuldigten- und Betroffenenvernehmung in die „Aussage zur Person“ und „Aussage zur Sache“ aufgegliedert ist. In der Beschuldigten-/Betroffenenvernehmung ist der Beschuldigte bzw. Betroffene nach § 136 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) bei der ersten richterlichen Vernehmung damit zu konfrontieren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften deshalb in Betracht kommen. Er ist auf sein Recht hinzuweisen, dass es ihm frei stehe sich zu äußern oder nichts zu sagen sowie auf sein Recht, erst einen Verteidiger zu befragen. Unterblieben diese Belehrungen, so wäre die Aussage für das Gericht unverwertbar (Beweisverbot). Darüber hinaus soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe auszuräumen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen und selbst einen Beweisantrag zu stellen. Der Vernommene hat kein Recht darauf, das schriftlich Protokollierte in Kopie für sich zu erhalten, allerdings kann er als Beschuldigter oder Betroffener über einen Rechtsbeistand oder einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Die Vorschriften des § 136 StPO gelten ebenso für Vernehmungen durch Staatsanwälte und Polizeibeamte (§ 163 a Abs. 3 und 4 StPO) und in ähnlicher Form für Vernehmungen in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 4 StPO).

Die Freiheit der Willensentschließung und Selbstbestimmung des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von medikamentösen (bewußtseinstrübenden) Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden. Zwang darf nur angewandt werden, soweit die Strafprozessordnung ihn zulässt. Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind ausdrücklich verboten; nicht gestattet sind auch Maßnahmen, die absehbar das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen würden. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmte (§ 136 a StPO).

Zeugenvernehmungen sind die Dokumentation von Aussagen, die ein Zeuge zu einer Sache beiträgt; meist sind Zeugenaussagen neben Beweisen die einzigen Elemente der Urteilsfindung. Bei der Zeugenvernehmung sollen Fragen nach entehrenden Tatsachen, nach Vorstrafen oder Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen oder seiner Angehörigen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind (§ 68 a StPO). Auch kann zum Schutz der Privatsphäre des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 171 b Gerichtsverfassungsgesetz). Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist allerdings zulässig, falls es für das weitere Verfahren geboten erscheint (§ 58 Abs. 2 StPO).

Prozessrecht

Interrogation | Poliisikuulustelu

 

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