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Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).
Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden. Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Rechtsstreit wird durch einen Proszessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entwickelt keine Rechtskraft.
Eine besondere Form des Prozessvergleichs ist der sogenannte Monaco-Vergleich.
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"Vergleich (Recht)".
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