Vergehen bezeichnet eine minderschwere Straftat, die mit einer geringen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist. Wann von einem Vergehen gesprochen wird, ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich.
Besonderheiten: Die Strafbarkeit des Versuchs eines Vergehens (z. B. versuchte Körperverletzung) muss explizit im Gesetz genannt werden (hier: § 223 Abs. 2 StGB).
Vergehen werden grundsätzlich vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes angeklagt. Liegt der erwartete Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), so ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Liegt der Strafrahmen höher oder liegt eine besondere Bedeutung in dem Fall, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Vergehen sind nicht gleichzusetzen mit "Übertretungen". Diese sind durch das Einführungsgesetz zum StGB von 1974 abgeschafft (und in Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten umgewandelt) worden.
Disziplinarrechtlich ist ein Dienstvergehen ein schwerer Verstoß gegen Dienstvorschriften eines Beamten.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Vergehen".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world