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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Neufassung 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.

Inhalt


Die VOB enthält 3 Teile:

  • Teil A: "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A).
Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch "öffentliche Auftraggeber" zu beachten sind.

Man unterteilt in:
  • öffentliche Ausschreibung z. B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z. B. Straßenbau
  • beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • beschränkte Ausschreibungen z. B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnissmäßig ist
  • freihändige Vergabe von Bauleistungen z. B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderem Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.

Dabei handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrag an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von "öffentlichen Auftraggebern" zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

  • Teil C: "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (VOB/C).
Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke, beispielsweise DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18331 (Betonarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerks auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung


Eine erste Fassung stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundes-, Länderministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002 wurden jeweils veränderte Fassungen der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Fassung von 2000 und die Fassung von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient. Zum September 2005 kommt eine neue nach EU-Richtlinien überarbeitete Version der VOB/A heraus.

Umbenennung


Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der letzten Neufassung im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Rechtliche Qualifikation


Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde, vgl. §§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8b ff. BGB. Die Vereinbarkeit der VOB/B auch mit dem europäischen Recht, wurde Anfang 2006 gerichtlich festgestellt.

Weblinks


Wirtschaftsverwaltungsrecht | Privates Baurecht

 

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