Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.
Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Neufassung 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.
Die VOB enthält 3 Teile:
Eine erste Fassung stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.
Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundes-, Länderministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.
In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002 wurden jeweils veränderte Fassungen der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Fassung von 2000 und die Fassung von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient. Zum September 2005 kommt eine neue nach EU-Richtlinien überarbeitete Version der VOB/A heraus.
Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der letzten Neufassung im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wurde, vgl. §§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8b ff. BGB. Die Vereinbarkeit der VOB/B auch mit dem europäischen Recht, wurde Anfang 2006 gerichtlich festgestellt.
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"Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".
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