Vergällung wird das Ungenießbarmachen einer als Lebensmittel nutzbaren Substanz genannt, die in der vergällten Form auf andere Weise genutzt wird. Dabei wird der Substanz ein Vergällungsmittel zugesetzt, welches sich nur schwer wieder entfernen lässt und einen unangenehmen Geruch oder Geschmack hat.
Der Sinn dieses Verfahrens ist die Verhinderung des Verwendens der Substanz als Lebensmittel, da die Substanz bei einer solchen Verwendung stärker besteuert wird als bei der übrigen Verwendung. (Beispiel: Ethanol in unvergällter Form ist genießbar als Rauschmittel und wird hoch versteuert, zu Brennspiritus vergälltes Ethanol ist nicht genießbar und daher wesentlich kostengünstiger)
Darüber hinaus werden geschmack- und geruchlose Gifte vergällt, um eine versehentliche Einnahme oder andere Gefahren zu verhindern. Zum Beispiel wird den geruchlosen Gasen Erdgas, Propan und Butan der Riechstoff Mercaptan beigemischt, um Gaslecks zu erkennen (Odorierung). Dieser Zusatz riecht streng nach verfaulten Eiern.
Alkohol (Ethanol, Trinkalkohol) wird mit der Branntweinsteuer besteuert, unversteuertes Ethanol wird daher vergällt. Zuständig dafür ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach am Main. Neben den in Deutschland zugelassenen Substanzen, sind auch andere Vergällungsmittel erlaubt, wenn sie den Ansprüchen der Finanzbehörden genügen und in einem anderen EU-Staat als Vergällungsmittel zugelassen sind. In den Niederlanden ist das beispielsweise Minzöl für Alkohole in kosmetischen Produkten.
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Husholdningssprit | Methylated spirit | Alcool dénaturé | Spiritus (alcohol) | Denaturat
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