Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere (Straf)Verfolgung einer bestimmten Tat. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen“ zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung in Straf- und Bußgeldsachen, lässt sie doch den Betroffenen straf- bzw. bußgeldfrei ausgehen. Zu beachten ist jedoch immer, dass in den einzelgesetzlichen Vorschriften meist vielfache Unterbrechungstatbestände stehen, die die Frist für die Verfolgungsverjährung verlängern.
Mord verjährt nie (§ 78 Abs. 2)
Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78 a StGB, das Ruhen in § 78 b StGB und die Unterbrechung in § 78 c StGB geregelt.
Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG. Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 STVG (d.h. bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate.
Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).
Die Verfolgungsverjährung kann durch Maßnahmen nach § 33 OWiG unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann durchaus aus Handlungen der Behörde bestehen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis kommen. Daher ist immer eine Einzelfallprüfung, möglichst durch Akteneinsicht, geboten.
"Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes" vom 21. Juni 2002
"Abgabenordnung" 1977 § 384
"Bundesnotarordnung" § 95a
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