Der Begriff Verfolgungsbetreuung ist eine umstrittene Wortschöpfung von Kritikern einer neuen Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit, die im Zusammenhang der Hartz IV-Gesetze erlassen wurde. Sie kritisieren mit dieser Begriffswahl, dass die Betreuung von Arbeitslosen mit dem Ziel ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt seit 2003 mit einer verschärften Kontrolle ihrer Berechtigung für Sozialleistungen einhergehe. Der Begriff soll auf mögliche Behördenwillkür mit dem Ziel der Einschüchterung von Arbeitslosen und statistischen Reduzierung der Leistungsempfänger aufmerksam machen.
Die „Maßnahme 11“ der Bochumer Argentur für Arbeit betraf die „die Einrichtung roulierender Trainingsmaßnahmen für Berufsrückkehrerinnen“. Offiziell war das Ziel eine bessere „Vermittlung in Arbeit“. Es wird behauptet, daß man mit einem Anteil der Frauen mit Kindern kalkulierte, die nicht in eine Trainingsmaßnahme einsteigen würde. Hierdurch ergebe sich angeblich eine Reduzierung der Zahl der zur Vermittlung zur Verfügung stehenden Frauen im Leistungsbezug um etwa 300, das finanzielle Einsparungsziel wurde insoweit mit dem - gemessen am Gesamthaushalt verschwindend geringen - Betrag von 380.000 Euro angesetzt. Eine „Maßnahme 3“ hielt die Sachbearbeiter dazu an, bei der Entscheidung über Sperrzeiten nicht nach den Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten - also weniger großzügig - zu verfahren. Mitarbeiter des Arbeitsamtes Bochum protestierten hier auch gegen die Formulierung des Grundsatzes, die juristisch nur im Strafrecht verwendet wird.
In Pressemitteilungen der Gewerkschaft ver.di hieß es dazu: Den Arbeitslosen droht die „Verfolgungsbetreuung“. Konkret bedeutet das, jede mögliche und unmögliche Gelegenheit zur Verhängung einer Sperrzeit wird genutzt. Der Druck auf die Arbeitslosen macht auch vor den Kolleginnen und Kollegen in den Ämtern nicht halt. Es werden Hitlisten eingerichtet, mit dem Ziel, zu schauen, wer in welcher Zeit wie viele Sperrzeiten verhängt.
Helga Spindler, Professorin für Öffentliches Recht von der Universität Duisburg-Essen, stellt hier einen „restriktiven Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik“ fest, bei dem ein „aktivierender Staat“ gefordert werde. Bei dem Programm des „Fördern und Fordern“ kämen Case-Management-Konzepte zur Geltung, die „heute schon weit mehr durch die Bertelsmann-Stiftung“ bestimmt seien als „aus den Lehrbüchern der Sozialen Arbeit“ vermittelt. Hier sei die Beratung kein Hilfsangebot mehr, das vom Bürger bei „Bedarf angefordert werden kann und das durch seinen Nutzen überzeugt, sondern sie wird ab dem ersten Tag zur Pflicht, verbunden mit Sanktionsdrohungen“. Darüber hinaus kritisiert sie die „unfreiwilligen, gelegentlich herabwürdigenden und entmutigenden Prozeduren“ für die Betroffenen.
Als gezielte Verfolgungsbetreuungsmaßnahmen gelten die Vorgaben des damaligen Bundeswirtschaftsministers Wolfgang Clement vom 3. Juni 2005. Darin formulierte er „Sofortmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Leistungsmissbrauch“. Zu ihnen gehört die Kontrolle der „faktischen Verfügbarkeit“; eine Betreuung mit dem Ziel, „Leistungsmissbrauch entgegentreten zu können“, beispielsweise durch die Einrichtung von Prüf- und Außendiensten und von Schnellvermittlungsstellen.
Kritisiert wird insbesondere die „polemische Zielsetzung des Begriffs“, der schon in seinem Namen die Abwertung der Reformmaßnahme enthält. Die Maßnahmen zur Kontrolle, so Kritiker des Begriffs, sei eine wesentliche Aufgabe der Gesetzgebung und der Agenturen für Arbeit. Zur Modernisierung der Sozialsysteme gehöre auch eine „Eindämmung“ des (im Umfang allerdings unklaren) Leistungsmissbrauchs. Auf der Einnahmenseite des Staates seien Bürger einer erheblich stärkeren Kontrolle und Überwachung ausgesetzt als auf der Ausgabenseite. Diese notwendige Angleichung, so Kritiker, werde durch den polemischen Begriff der „Verfolgungsbetreuung“ diffamiert.
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