Verfassungswidrigkeit ist die Unvereinbarkeit einer Norm oder einer staatlichen Handlung mit der bestehenden Verfassung. Solche Maßnahmen sind nichtig und dürfen von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Insbesondere bei Verletzung von Grundrechten ist die Verfassungswidrigkeit gegeben.
Sofern der Begriff der Verfassungswidrigkeit in dem politischen System eines Landes existiert, wird diese meist von Gerichten festgestellt. Dabei unterscheidet sich die Praxis dieser Feststellung zwischen verschiedenen Ländern sehr. In einigen politischen Systemen kann die Verfassungswidrigkeit nur von besonderen dazu errichteten Gerichten festgestellt werden, während in anderen diese Befugnisse allen Gerichten zusteht.
In einigen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien gibt es keine festgeschriebene Verfassung. Der Gesetzgeber hat hier unbegrenzte Gesetzgebungskompetenzen und Gesetze können daher definitionsgemäß nie verfassungswidrig sein.
In Deutschland stellt grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen fest. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben ihrerseits Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG). Nur Gesetze, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai 1949 existierten, dürfen auch von den einfachen Gerichten für verfassungswidrig erklärt werden. Halten die Gerichte dagegen ein entscheidungserhebliches Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, für verfassungswidrig, müssen sie die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 GG]). Das gilt auch für Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes aber vor Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes Geltung erlangten. Landesgesetze müssen dem jeweiligen Landesverfassungsgericht vorgelegt werden. Existiert kein Landesverfassungsgericht (Beispiel: Schleswig-Holstein) entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Weitere Normen wie Rechtsverordnungen oder Satzungen, sowie Einzelakte der öffentlichen Gewalt (Verwaltungsakte, tatsächliches Handeln) können ebenfalls durch die einfachen Gerichte auf ihre Verfassungswidrigkeit überprüft werden. Da jedoch staatliche Handlungen immer unter dem Vorrang des Gesetzes stehen, d.h. mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen müssen, ist zumeist die einfachrechtliche Lage entscheidend. Wird mit Einzelakten oder Normen gegen einfaches höherrangiges Recht verstoßen, ist die Maßnahme rechtswidrig, jedoch noch nicht zwingend verfassungswidrig.
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