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Ein Verfassungsorgan ist ein Organ des Staates, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind.

Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind:

In gewissem Sinne können die Präsidenten von Bundesrat und Bundestag in ihrer Amtsstellung ebenfalls als Verfassungsorgane angesehen werden. Während seiner Tätigkeit ist der Gemeinsame Ausschuss ebenfalls Verfassungsorgan.

In der Parteienstaatslehre nach Leibholz sind auch die politischen Parteien Verfassungsorgane, soweit ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz reichen. Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht anfangs (Vgl. BVerfGE 1, 208(223ff.), zuletzt 12, 267(280)). Seit der Entscheidung BVerfGE 20, 1 (9, 29) jedoch werden Parteien lediglich als "im Rang einer verfassungsrechtlichen Institution" bezeichnet, im Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht werden aber immer noch sehr ähnlich den Verfassungsorganen behandelt. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die Einordnung als Verfassungsorgan zum Teil heftig kritisiert.

Die Verfassungsorganeigenschaft des Bundesrechnungshofs ist umstritten (vgl. Stern, Staatsrecht II, S. 449 ff.).

Vorrechte und Privilegien


Die Verfassungsorgane verfügen über gewisse Vorrechte und Privilegien.

  • Im Bundeshaushalt verfügen sie über einen eigenen Einzelplan und sind nicht etwa aus dem Einzelplan eines Bundesministeriums zu bewirtschaften (für das Bundesverfassungsgericht erst durch die Statusdenkschrift durchgesetzt).
  • Sie verfügen über Satzungsautonomie zur Regelung ihrer eigenen, inneren Angelegenheiten; die Verfassungsorgane haben sich kraft dieser Satzungsautonomie Geschäftsordnungen gegeben, die Organsatzungen darstellen.
  • Ihnen steht das Hausrecht im Bereich ihrer Gebäude zu. Für den Bundestag bestimmt Art. 40 Abs. 2 GG auch, dass dem Bundestag die Polizeigewalt zusteht. Sie wird durch den Bundestagspräsidenten ausgeübt, der eine eigene Polizei beim Deutschen Bundestag eingerichtet hat.
  • Die Fahrzeuge der Verfassungsorgane tragen eigene Kfz-Kennzeichen.

Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander; Verfassungsorgantreue


Die Existenz verschiedener Verfassungsorgane und die klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen ist ein Ergebnis der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG). Erstrebt wird ein System ausgewogener checks and balances.

Die Verfassungsorgane sind untereinander zu einem Treu und Glauben entsprechenden Verhalten verpflichtet. Dieser Grundsatz der Verfassungsorgantreue wurde vom Bundesverfassungsgericht nach dem Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens entwickelt. Er vermag aber keine eigenen Rechte und Pflichten zu begründen, sondern wirkt nur kompetenzmoderierend, d.h. er gestaltet lediglich den Inhalt bereits bestehender Rechtsverhältnisse in die eine oder andere Richtung aus.

Literatur


  • Chr. Burkiczak (2004): Die Bundesversammlung und die Wahl des Bundespräsidenten - Rechtliche Grundlagen und Staatspraxis. In: Juristische Schulung, S. 278–282.
  • Roman Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, 2002, Art. 54, Randnummer 29.

Staats- und Verfassungsrecht | Politik (Deutschland)

 

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