Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit oder Verfassungsmäßigkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der jeweiligen Verfassung. Sie hat dabei die Möglichkeit, solche Akte als verfassungswidrig zu erklären. Die Folgen einer solchen Erklärung sind allerdings vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.
Der Supreme Court of the United States stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze als verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sog. Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Relativierung der strengen Gewaltenteilung ist teilweise auf Kritik gestoßen.
In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde. Mit Restauration des Reiches blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Er war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.
Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen - abschließenden - Katalog von Angelegenheiten zuständig (§ 13 BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit der Elfes-Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des Supreme Courts im Fall Madison v. Marbury) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben die Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt.
Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittel des Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft).
Die Organstreitigkeiten zwischen den Bundesorganen sind vor dem Bundesverfassungsgericht zu führen.
Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern untereinander sind vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Von geringerer Bedeutung in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit sind die Verwirkung von Grundrechten, die Parteienverbote, Wahlprüfungen, Präsidentenanklagen und Anklagen gegen die Bundesrichter.
Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit kennt in der Regel keine Instanzen. Zwar ist es denkbar, gegen die Entscheidungen eines Landesverfassungsgericht das Bundesverfassungsgericht und schließlich auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, dennoch stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit keine Superrevisionsinstanz für die Verfahren der übrigen Gerichtsbarkeiten (Fachgerichtsbarkeit) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde dar.
Dem Selbstbewußtsein des Gerichts standen Lücken in seinen Kompetenzen entgegen. Der Staatsgerichtshof war nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. So gab es keine eine sog. abstrake und konkrete Normenkontrolle, das Gericht konnte also nicht Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sog. Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen. Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit als oberster Verfassungshüter stark machte, während Schmitt diese Rolle dem Reichspräsidenten zusprach. Die Staatsgerichtsbarkeit während der Weimarer Republik litt zudem unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. So gab es neben Staatsgerichtshof eine Parallelzuständigkeit des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht nach Art 13 Abs. 2 WRV. Der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit aber war das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen.
Als Staatsgerichtshof hingegen werden ursprünglich Gerichte bezeichnet, deren Zuständigkeit sich auf staatsorganisatorische Streitigkeiten beschränkt (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen), wobei dies etwa in Hessen nicht der Fall ist.
Schleswig-Holstein:
Alle deutschen Bundesländer haben eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein. Im Rahmen der Verfassungsreform von 1990 wurde vorläufig weiterhin auf ein eigenes Landesverfassungsgericht verzichtet. Stattdessen weist Art. 44 der Landesverfassung dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht wird.
Im November 2004 wurde, wie auch schon Ende der 90er Jahre, im Schleswig-Holsteinischen Landtag über die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts diskutiert. Gründe für diese Überlegung sind z. B., dass selbst Entscheidungen über die Zulässigkeiten von Volksinitiativen erst Jahre nach deren Abstimmungen im Landtag fallen, oft dann schon in der nächsten Legislaturperiode. Auch seien Richterinnen und Richter aus Schleswig-Holstein in den Bundesgerichten unterrepräsentiert.
Das Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für eine Schaffung eines solchen Gerichts unter Einsatz von nebenamtlichen Richtern und organisatorischer Anbindung an ein bestehendes Gericht aus. Dies würde wohl auf eine Anbindung an das erst 1991 errichtete Oberverwaltungsgericht in Schleswig hinauslaufen.
Siehe hierzu auch die Stellungnahmen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung (Gesetzesentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen):
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD vom 16. April 2005 sieht nun vor, ein Landesverfassungsgericht zu schaffen, bei dem auch die richterlichen Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (Punkt 7.b.).
Auf Schweizer Bundesebene hat das Bundesgericht denn auch nicht die Kompetenz, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (sehr wohl aber kantonale Erlasse). Auch die Rechtsordnungen der Kantone kennen auf kantonaler Ebene keine Prüfung der (Kantons-)verfassungsmässigkeit von Gesetzen.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Akten mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen (und der autonomen Provinzen) mit der Verfassung. Erklärt es diese für verfassungswidrig, so verlieren die Akten rückwirkend ihre Wirksamkeit. Oft aber beschränken sich die Urteile nicht darauf, Akten aufzuheben. In sogenannten Additiven Urteilen (sentenze additive), auch Manipolative Urteile genannt (sentenze manipolative), entstehen de facto neue Gesetzesbestimmungen.
Das Gericht kann direkt angerufen werden (direkter Rekurs, ricorso diretto):
Das Gericht kann indirekt angerufen werden (indirekter Rekurs, ricorso indiretto) von einem Gericht, wenn innerhalb des Prozesses eine relevante und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsmässigkeitsfrage (questione di legittimtà costituzionale rilevante e non manifestamente infondata) aufkommt.
Privatpersonen können keine direkte Verfassungsbeschwerde erheben.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen; zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen verschiedenen Regionen (wenn es um Verwaltungskompetenzen geht).
Das Gericht urteilt auch über den Präsidenten der Republik, nach Anklageerhebung durch das Parlament, wegen Hochverrats und Verfassungsbruch.
Es entscheidet auch über die Zulassung eines Volksentscheides: Siehe Referendum in Italien.
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