Unter Verfassungsänderung versteht man allgemein das Ändern einer Verfassung eines Staates durch ein Verfassungsänderungsgesetz.
Das Grundgesetz als Verfassung des Bundes kann nur durch ein den Verfassungstext ausdrücklich änderndes Gesetz mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und mit zwei Dritteln der Stimmen des Deutschen Bundesrates geändert werden. Alle Änderungen, die den bundesstaatlichen Aufbau in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung ändern sollen, sind verboten. Außerdem sind die Änderungen der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsaufbau) unwiderruflich verboten (Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Die Verfassungen der Länder können in der Regel durch Zweidrittelmehrheiten im Parlament (meist Landtag) und durch die nicht in allen Ländern erforderliche Zustimmung des Volkes geändert werden.
Eine Verfassungsänderung der Bundesverfassung kann vom Volk (durch eine Initiative; BV Artikel 138 und 139) oder durch eine der beiden Kammern vorgeschlagen werden. Es ist sowohl eine Totalrevision wie auch eine Teilrevision möglich (BV Artikel 192-194). Die Änderungen an der Bundesverfassung dürfen nicht den Bestimmungen des Völkerrechts widersprechen (BV Artikel 194 Absatz 2). Weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision existieren nicht.
Der Vorschlag einer Verfassungsänderung muss vom Volk (Volksmehrheit) und den Ständen (Mehrheit der Kantone) nach Artikel 142 angenommen werden, ehe es rechtsgültig ist (Artikel 195).
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