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Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 ist die Grundlage für den Hessischen Staat.

Entstehung


Zur Vorbereitung zur Schaffung einer Verfassung wurde ein Ausschuss gebildet, zu dem zwölf Teilnehmer je Partei von diesen benannt wurden. Teilnehmer des Beratenden Landesausschusses 26. Februar - 14. Juli 1946 * waren unter anderen Walter Fisch und Eleonore Wolf.

Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71% erzielte die SPD 44,3%, die CDU 37,3%, die KPD 9,7% und die LDP 6 %.

Teilnehmer der verfassungsberatenden Landesversammlung 15. Juli - 30. November 1946 waren *

Weitere Personen am Prozess der Entstehung der Hessischen Verfassung:

  • Dr. Valentin Heckert. Als Ministerialdirektor an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt. Er befasste sich unter anderem mit der Demokratisierung der Polizei
  • Oskar Müller, Arbeitsminister der 1. Hessischen Regierung
  • Emil Carlebach, Abgeordneter des 1. Parlaments, Herausgeber der Frankfurter Rundschau

Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den historischen Hessischen Verfassungskompromiss. Am 1. Dezember 1946 trat die hessische Verfassung als erste deutsche Nachkriegsverfassung durch Volksabstimmung mit 76,4% für die Gesamtverfassung und 72% für den Sozialisierungsartikel 41 in Kraft.

Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor.

Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, den Achtstundentag, einen 12tägigen Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte proklamiert, wobei die Aussperrung untersagt bleibt. Somit ging durch die zeitliche Nähe der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die sozialen Komponenten viel weiter, als in den später verabschiedeten Landesverfassungen der anderen Bundesländer.

Eine juristische Kuriosität stellt Artikel 21 dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann. Obwohl der entsprechende Passus bis zum heutigen Tag nicht aus der Verfassung gestrichen wurde, besitzt er durch die Abschaffung der Todesstrafe im Grundgesetz keine Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Aussperrung, die nach der Hessischen Verfassung rechtswidrig ist.

Weblinks


Verfassung | Politik (Hessen) | Hessische Geschichte

 

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