Der Begriff Studentenschaft oder Studierendenschaft bezeichnet im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen Studentinnen und Studenten einer Hochschule. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer verfassten Studentenschaft oder Studierendenschaft (in Österreich: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft).
Verfasste Studentenschaften sind in den meisten deutschen Bundesländern sowie in einigen Kantonen der Schweiz als öffentlich-rechtliche Teil- bzw. Gliedkörperschaften der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern und Kantonen, in denen keine verfassten Studentenschaften (mehr) bestehen, gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig privatrechtlich organisierte freie oder Unabhängige Studierendenschaften. (Siehe Regionale Besonderheiten) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind eigenständige, bundesgesetzlich geregelte Körperschaften öffentlichen Rechts.
Umgangssprachlich wird der Begriff Studentenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für die Studenten als soziales oder historisches Phänomen verwendet. (Siehe Begriff)
Aus rechtlicher Sicht enthält der – zuweilen sogar als Eigenname gebrauchte – Begriff „verfasste Studentenschaft“ eine Bedeutungsdopplung und ist somit ein Pleonasmus: Denn der in den einschlägigen Gesetzestexten verwendete Begriff „Studentenschaft“ beinhaltet – juristisch betrachtet – schon ihre Verfasstheit. Besteht also an einer Hochschule eine Studentenschaft im juristischen Sinne, so ist diese auch immer „verfasst“, weil sie durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt wird. In diesem Sinne besteht etwa in Bayern und Baden-Württemberg keine Studierendenschaft (mehr); statt dessen wird in den dortigen Gesetzen allenfalls die „Gruppe der Studierenden“ (siehe Gruppenhochschule) erwähnt.
Umgangssprachlich wird der Begriff Studentenschaft allerdings auch dann für die Gesamtheit aller Studenten verwendet, ohne dass diese zwangsläufig in einer bestimmten rechtlichen Form verfasst ist. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von „Studentenschaft“, der sich nicht auf die rechtliche Organisation, sondern ganz allgemein auf die Studenten als soziale Gruppe oder historisches Phänomen bezieht, reicht häufig sogar über die einzelne Hochschule hinaus und kann sich beispielsweise auf die Gesamtheit der Studierenden eines Landes beziehen. Für diese allgemeine, d.h. nicht-rechtliche Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff Studententum gebräuchlich (vgl. Literatur).
Die Rechtsform der Studentenschaften spielte dabei lange Zeit keine Rolle; man ging einfach von der gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der Weimarer Verordnungen aus und ließ die Studentenschaften samt Pflichtmitgliedschaft und Beitragsrecht unangetastet. Lediglich in Österreich wurden sie ab 1950 durch Bundesgesetz geregelt und nunmehr als Hochschülerschaften (seit 2005: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) bezeichnet.
Im Sommer 2002 versuchte die damalige rot-grüne Bundesregierung schließlich, verfasste Studentenschaften im Hochschulrahmengesetz verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe (AZ 2 BvF 1/03). Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studentenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im Semesterticketurteil keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.
Mitglieder einer Studentenschaft sind alle eingeschriebenen Studenten einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein Studentenparlament, welches wiederum den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die Studenten den AStA zuweilen auch in direkter Wahl, ein Studentenparlament existiert dann nicht. Dieses Einheitssystem, bei dem Legislative und Exekutive in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den Studentenräten vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in Bayern und Baden-Württemberg wie auch an einigen Hochschulen der Schweiz – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe. (siehe auch Regionale Besonderheiten)
Auf Fachbereichs- oder Studiengangebene gliedern sich sind die Studentenschaften häufig in Fachschaften, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die Fachschaftsräte wählen. Daneben existieren mit Fachschaftsvollversammlungen eigene Kontroll- und teils auch Wahlstrukturen.
Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von Studentenschaften sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht gesetzlich geregelt, sie existieren auf freiwilliger Basis. In Deutschland versteht sich der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung der verfassten und nicht verfassten Studentenschaften; ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz konkurrieren seit einiger Zeit der Verband der Schweizer Studentenschaften und der Verband der Schweizerischen Hochschulstudentenschaften.
Die Gremien und Organe der verfassten Studentenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studenten gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit. Die Form in der die VS dies tut ist zum einen vom Bundesland, zum zweitem aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt. Die Organe und Gremien der VS fassen auf den unterschiedlichen Ebenen auf denen sie aktiv sind (Hochschule, Institute, Fachbereiche, Fakultäten, Land, Bund usw.) Beschlüsse und setzen diese um. Dies geht von der studentischen Beteiligung an Professoren Berufungen über die Verwaltung von Sozialbeiträgen, Semestertickets und Kulturellen Veranstaltungen bis hin zur hochschulpolitischen und politischen Vertretung der Studenten.
Das Allgemeinpolitische Mandat insbesondere der Asten und Studentparlamente ist stark umstritten und wird von einigen Gruppierungen kategorisch abgelehnt. Dennoch ist in den meisten Bundesländern in denen die verfasste Studentenschaft zusätzlich zur verfassten Gruppenuniversität besteht, auch ein politischer Bildungsauftrag in der Satzung der verfassten Studentenschaft festgeschrieben. Auch wenn die Geschichte der VS weiter zurückreicht hat dieser politische Bildungsauftrag der VS seinen Ursprung erst in der Nachkriegszeit als die Alliierten Besatzungsmächte die verfasste Studentenschaft als "Schule der Demokratie" an den Hochschulen wieder einführten. Die Verfasste Studentenschaft nimmt außerdem die Vertretung der fachlichen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Neben der Meinungsbildenden und ausführenden Funktion haben sich an den meisten Hochschulen Dienstleistungen der VS wie Semestertickets, Rechtsberatung, Bafög-Beratung, Darlehen und die gemeinschaftliche Anschaffung von Studienbedarf (Schreibwaren, Kittel, Präparierbestecke, Skripten) etabliert. An grossen Universitäten an den die Asten mit entsprechendem Haushaltsvolumen ausgestattet sind erhalten ASTA-Referenten und andere Studentenvertreter (StuPa-Präsidenten usw.) oft eine Aufwandsentschädigung, die sich meist am Bafög-Höchstsatz orientiert. Insbesondere an kleinen Universitäten und Fachhochschulen steht oft keine Finanzierung für Studentenvertreter zur Verfügung, ebenso trifft dies für Studentenvertreter in Bayern und Baden-Württemberg zu. Diese erfüllen ihre Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich aber ohne Aufwandsentschädigung.
Der Begriff studentische Selbstverwaltung wird zwar heute zumeist synonym gebraucht für die verfasste Studentenschaft und ihre Organe. Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zur Mitverwaltung (d.h. Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und Interessenvertretung – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der Studentenschaft. Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung verfasster Studentenschaften in den 1920er Jahren vor allem:
Nach 1945 widmeten sich viele Studentenschaften zudem verstärkt dem Aufbau internationaler Austauschbeziehungen, bevor auch diese Aufgabe zunehmend von den hochschuleigenen Auslandsämtern übernommen wurde.
Zugleich waren diese Selbstverwaltungsaufgaben, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, seinerzeit ein wesentliches Argument dafür, den Studentenschaften überhaupt einen öffentlich-rechtlichen Status, verbunden mit dem Recht zur Beitragserhebung, zu verleihen. Angesichts der Tatsache, dass die meisten dieser Aufgaben heute aber von anderen Institutionen wahrgenommen werden, wird von Kritikern, vor allem in der juristischen Literatur, seit längerem bezweifelt, ob die verfasste Studentenschaft als öffentlich-rechtlicher „Zwangsverband“ überhaupt noch gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Zweifel hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bislang – zuletzt im Jahr 2000 – zurückgewiesen und dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Ermessenspielraum in dieser Frage zugestanden.
Dadurch haben viele Studenten das Gefühl, nur geringen oder gar keinen Einfluss auf die Hochschulpolitik vor Ort zu besitzen. Bei der laufenden Umorganisation vieler Hochschulen geht zudem eine Tendenz dahin, die Kompetenzen dieser Gremien zu beschneiden und auf Gremien zu verlagern, die ohne jede studentische Beteiligung Entscheidungen treffen können (z.B. Hochschulräte).
Den Studentenvertretungen wird daher oft mangelnde Legitimation vorgeworfen. Sie würden nicht die Mehrheit der Studenten vertreten, sondern nur einen kleinen Teil. Dies wird oft zur Begründung weiter Kompetenzbeschränkungen herangezogen (siehe Beispiel Hessen).
Vielen Studentenvertretungen mangelt es ferner an interessierten und kompetenten Mitarbeitern. Durch eine Verschärfung der Studienbedingungen und insbesondere im Zuge der Einführung von Studiengebühren wird zudem befürchtet, dass Studenten sich noch mehr auf ihr persönliches Vorankommen konzentrieren, als sich sozial zu engagieren. Dies gilt vor allem an Universitäten ohne verfasste Studentenschaft, wo eine Bezahlung von Referenten nicht vorgesehen ist und die Vertretungen auf ehrenamtliche Mitarbeiter angewiesen sind.
In der Regel unterliegt die Haushaltsführung der Studentenvertretung mehrfacher Kontrolle: zum einen durch interne Kontrollgremien der Studentenschaft, zum andern durch die Hochschule und durch die Landesrechnungshöfe. Angebliche Skandale um rechtswidrigen Umgang mit den Mitteln der Studentenvertretung durch Asten bezogen sich in der Vergangenheit auch eher auf Misswirtschaft im Zusammenhang mit selbst getragenen Betrieben als auf die Umleitung von Geldern in „Schwarze Kassen“ oder ähnliches. Allerdings wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass die oftmals linken Asten ihre Mittel einseitig einsetzen.
Oft kritisiert werden Äußerungen von Studentenvertretungen zu allgemeinpolitischen Themen. Insbesondere konservative Gruppen werfen „linken“ Asten vor, sie würden die Ressourcen der Studentenschaft für allgemeinpolitische Arbeit missbrauchen. Auch konservative Studentenvertretungen äußern sich jedoch manchmal zu allgemeinpolitischen Themen.
Als Begründung für ein Verbot, sich allgemeinpolitisch zu äußern, wird die Zwangsmitgliedschaft und die negative Meinungsfreiheit der Mitglieder vorgebracht. In mehreren Fällen wurden Asten gerichtlich dazu verurteilt, allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen.
Siehe auch: Allgemeinpolitisches Mandat
Nach den geltenden Hochschulgesetzen bilden die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Hochschulsenat sowie deren Stellvertreter (zusammen maximal 16 Studierende) einen besonderen Senatsausschuss, der als „AStA“ bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Gremium einer verfassten Studierendenschaft. Der AStA hat daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit. Sowohl über die Geschäftsordnung des AStA als auch über dessen Budget, das aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt gespeist wird, entscheidet der Senat mit professoraler Mehrheit. Laut Hochschulgesetz ist dieser „AStA“ ausschließlich für „fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten“ sowie für die „Förderung der sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Belange der Studierenden“ zuständig.
Aufgrund dieser Rechtslage gibt es an vielen Hochschulen in Baden-Württemberg neben dem offiziellen AStA einen so genannten UStA (Unabhängiger Studentenausschuss) bzw. u-asta (unabhängiger AStA) im Rahmen einer Unabhängigen Studentenschaft. Dieser soll insbesondere der politischen Interessenvertretung dienen. Zum Teil (bspw. Universität Karlsruhe) werden eigene, unabhängige Wahlen für ein Studentenparlament analog zu den anderen Bundesländern organisiert.
In der Folge entstanden auch in Bayern Unabhängige Studierendenschaften, die die bisherige Arbeit in einem Parallelmodell zu den gesetzlichen Strukturen weiterführten. Zum Teil werden auch hier eigene Wahlen zu unabhängigen Studierendenparlamenten organisiert; zum Teil existieren auch kombinierte Modelle, bei denen die „offiziellen“ Gremien Konvent und Sprecherrat z.B. mit „unabhängigen“ Fachschaftsvertretern aufgestockt werden. Zusammensetzung und Bezeichnung der Organe variieren daher von Hochschule zu Hochschule beträchtlich (Näheres siehe im Artikel Unabhängige Studierendenschaft).
Allerdings haben viele ostdeutsche Studentenschaften an Stelle von AStA und Studierendenparlament einen Studentenrat (StuRa), der die Funktionen beider Organe faktisch auf sich vereint. Entstanden im Zuge der Wende in der DDR als Alternative zur früheren Staatsjugend FDJ, unterscheiden sich viele Studentenräte von ihren westdeutschen Pendants zum einen bis heute durch ein abweichendes Wahlsystem sowie zum andern durch ein daraus resultierendes, besonderes Politik- und Aufgabenverständnis (mehr dazu im Artikel Studentenrat).
Akademische Bildung | Hochschulorganisation | Studium | Studentengeschichte
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