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Benutzer Friedrich.Kromberg Trennungsprinzip v1.png: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft]]

Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Es handelt sich um Begriffe der Rechtswissenschaft.

Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Eine Übertragung stellt beispielsweise die Übereignung einer Sache auf jemand anderen dar. Eine Belastung kann z.B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z.B. bei Vereinbarung eines Erlasses.

Das Verfügungsgeschäft wird auch dingliches Rechtsgeschäft genannt. Das heißt, ihm wohnt die dingliche Wirkung inne, was wiederum bedeutet, dass es allen Personen gegenüber unmittelbar wirkt.

Das deutsche bürgerliche Recht unterscheidet zwischen der Begründung von Ansprüchen und Rechten durch das Verpflichtungsgeschäft (=Kausalgeschäft, von lat. causa: der Grund) -- z.B. durch Kaufvertrag -- und dem Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts durch das Verfügungsgeschäft -- z.B. durch Übereignung. Diese Trennung beschreibt das Trennungsprinzip. Weiterhin sind die beiden Rechtsgeschäfte nicht nur getrennt zu betrachten, sondern sie sind auch voneinander unabhängig, Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, das eine Rechtsgeschäft ist jeweils auch ohne das andere wirksam. Daher wird das Verfügungsgeschäft auch abstraktes Geschäft genannt.

Das österreichische bürgerliche Recht kennt ebenso wie das deutsche das Trennungsprinzip, unterscheidet also genauso konsequent zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, kennt aber bezüglich des Verhältnis der beiden Geschäfte zueinander das Kausalprinzip, wonach eine Verfügungsgeschäft in seinen Wirkungen vom Verpflichtungsgeschäft abhängt.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung

Hans geht zum Bäcker und kauft einen Laib Brot. Er bezahlt die für das Brot verlangten 2,-- Euro mit einer 2-Euro-Münze.

Hier liegen ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte vor.

Verpflichtungsgeschäft:
Hans und der Bäcker schließen einen Kaufvertrag über einen Laib Brot.
Der Kaufvertrag ist der Grund, warum Hans und der Bäcker noch die zwei Verfügungsgeschäfte schließen.

1. Verfügungsgeschäft:
Der Bäcker überträgt das Eigentum an dem Brot auf Hans.

2. Verfügungsgeschäft:
Hans überträgt das Eigentum an seiner 2-Euro-Münze auf den Bäcker.

(Beachte: Hätte Hans den Kaufpreis nicht mit einer 2-Euro-Münze, sondern mit zwei Münzen zu je 1 Euro beglichen, so würde es ein weiteres Verfügungsgeschäft gegeben haben: Geldmünzen sind bewegliche Sachen, und für jede bewegliche Sache ist gemäß § 929 I 1 BGB ein Verfügungsgeschäft zum Eigentumsübergang erforderlich.

Im deutsches Recht beachte weiterhin: Hätte der Bäcker dem Hans zwar den Laib Brot gegeben, Hans jedoch überhaupt nicht oder nur unzureichend gezahlt, so hätte Hans die Verpflichtung, das Geld zu zahlen, nicht aber den Laib Brot zurückzugeben, falls er doch nicht zahlt, da die Übereignung des Brotes ja bereits stattgefunden hat, und wie oben bereits erwähnt ein jedes Rechtsgeschäft einzeln betrachtet wird und unabhängig von den Anderen wirkt.)

Sachenrecht | Schuldrecht

 

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