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Die Verfügung ist allgemein eine anordnende Bestimmung. Der Begriff ist in allen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung je nach Gebiet aber unterschiedlich.

Zivilrecht


Im Zivilrecht versteht man unter Verfügung ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt ändert (BGHZ 1, 294, 304). Man spricht auch von einem Verfügungsgeschäft. Formen der Verfügung sind die Übertragung, Belastung, inhaltlichen Änderung und die Aufhebung eines Rechts.

Verfügungen haben ganz überwiegend sachenrechtlichen Charakter. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) ( BGB) oder Grundstücken ( BGB) oder die Bestellung einer Hypothek ( BGB).

Es gibt aber auch schuldrechtliche Verfügungen. Gennannt seinen hier z.B. der Erlass ( BGB) und die Abtretung ( BGB) einer Schuld.

Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip.

Öffentliches Recht


Im Verwaltungsrecht, einem Teilgebiet des Öffentlichen Rechts bezeichnet man mit Verfügung (Abk. Vfg.) die eine Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde, häufig in Form eines Bescheids.

Beispiele:

  • Vfg., eine Sachbehandlung durch den Gruppenleiter zu delegieren.
  • Vfg. an einen Verkehrsteilnehmer, anzuhalten (im Rahmen der Verkehrsregelung durch einen Amtsträger).

Es wird zwischen (Einzel-)Verfügung und Allgemeinverfügung unterschieden.

Strafrecht


Auch das Strafrecht verwendet den Begriff der Verfügung. So setzt z.B. der Tatbestand des Betrugs ( StGB) eine Vermögensverfügung des Getäuschten voraus. Im Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Verfügung eine durch Staatsanwalt oder Richter getroffene Anordnung zur Sachleitung.

Prozessrecht


Im Prozessrecht bezeichnet eine Verfügung die Arbeitsanweisung des Richters, Rechtspflegers oder eines Sachbearbeiters des Gerichts (beispielsweise eines Kostenbeamten) an den nachgeordneten Bereich. Mit der Verfügung werden unter anderem Anordnungen zur Prozess- oder Verfahrensleitung getroffen.

Davon zu unterscheiden ist die Einstweilige Verfügung (siehe dort).

Siehe auch


Allgemeines Verwaltungsrecht | Prozessrecht | Allgemeine Zivilrechtslehre | Sachenrecht | Nachricht

 

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