Der völkerrechtliche Straftatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit (franz. crime contre l’humanité , engl. crime against humanity) - oder auch Verbrechen gegen die Menschheit - taucht zum ersten mal in der Präambel der Zweiten Haager Landkriegsordnung von 1907 auf. Eine wichtige völkerrechtliche Setzung war die Verurteilung des Völkermordes an den Armeniern im Osmanischen Reich am 24. Mai 1915 in einer Protestnote durch die Triple-Entente; England, Frankreich und Russland drohten der jungtürkischen Regierung darin, nach Kriegsende würden diese „Verbrechen gegen die Menschheit und gegen die Zivilisation“ verfolgt werden. Juristisch wurde der Begriff zuerst 1946 zur Ahndung der Kriegsverbrechen bei den Nürnberger - und Tokyoter Prozessen definiert und benutzt (siehe auch: Völkermord). Dieses Vorgehen war damals umstritten, da nach rechtsstaatlichen Prinzipien eigentlich nur Verbrechen verfolgt werden können, die nach dem Erlass des entsprechenden Gesetzes begangen werden (damit soll Willkür bei Strafmaß und Definition des Straftatsbestands verhindert werden) Der Hinweis auf das nationalstaatliche Rückwirkungsverbot im Strafrecht greift hier zu kurz, da das Nürnberger Tribunal sich auf das Völkerrecht bezog und auf internationale Verträge und Verbindlichkeiten hinwies, die durch das NS-Regime im internationalen Maßstab verletzt bzw. ignoriert wurden.. Ob sich auch die Alliierten solcher Verbrechen schuldig gemacht haben, beispielsweise durch die massive Bombardierung von Wohngebieten (Luftkrieg) oder das willkürliche Einweisen von Zivilbevölkerung ohne Gerichtsverhandlung und Urteil in Lager, wurde nie in einem Prozess überprüft.
Seit dem 1. Juli 2002 besteht der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag als ständige Institution zur Verfolgung dieser Verbrechen. Der ICC berücksichtigt den oben genannten Rechtsgrundsatz und darf nur Straftaten verfolgen, die nach dem Inkrafttreten des internationalen Strafrechts begangen werden.
In Deutschland trat am selben Tag mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein nationales Völkerstrafrecht in Kraft, das unter Berufung auf die UN-Charta auch rückwirkend angewandt werden kann. Nach diesem Gesetz ist jedes deutsche Gericht befugt, Völkerrecht zu verhandeln, unabhängig davon, ob das Verbrechen auf deutschem Boden begangen wurde, ob deutsche Staatsbürger daran beteiligt sind oder ob die Beschuldigten sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf deutschem Boden befinden. Damit ist das deutsche Völkerstrafrecht (Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dort in § 7 VStGB geregelt.) noch weitgehender, als das bis dahin umfassendste Völkerrechtsgesetz aus Belgien.
Der Begriff ist offen definiert, denn man sah keinen Bedarf zur Abgrenzung von gewöhnlichen Kriegsverbrechen. Die Charta stellte sich jedenfalls über das nationale Recht Deutschlands und anderer involvierter Nationen. So ersparte man sich delikate Überprüfungen der Unrechtmäßigkeit im Rahmen der rassistischen Gesetze des NS- Staates und seiner Vasallen. Die Verfolgung alliierter Kriegsverbrechen erfolgte nicht. Auch wurden sämtliche verhandelten Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung unabhängig von Art und Opferanzahl unter diesen Strafbestand gestellt.
(§1) Jede der folgenden Akte, wenn sie weit verbreitet oder systematisch und direkt gegen die Zivilbevölkerung erfolgen:
(a) Mord
(b) Ausrottung
(c) Versklavung
(d) Deportation und gewaltsame Vertreibung
(e) Folter
(f) Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, erzwungene Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und ähnliche schwere sexuelle Eingriffe
(g) Verfolgung einer Gruppe oder Einheit aus politischen, rassistischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtlichen gemäß (§3), oder anderen Gründen, die allgemein als unzulässig anerkannt sind im internationalen Recht in Verbindung mit diesem Paragraph und den anderen Verbrechen, die der Juristiktion dieses Gerichtes unterliegen. (Anmerkung: Neben den Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind auch Genozid, Kriegsverbrechen und Angriffskrieg strafbar)
(h) gewaltsame Verschleppung
(i) Apartheid
(j) Andere unmenschliche Behandlungen ähnlichen Charakters, die vorsätzlich großes Leid oder schwere körperliche oder mentale Verletzungen verursachen.
(§2) Zur Definition von (§1):
(a) Angriff gegen die Zivilbevölkerung bedeutet: Ein Handlungsverlauf, der die Akte des (§1) mehrfach umfasst und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet ist und ähnlich seitens eines Staates oder organisierten Polizei verläuft.
(b) Ausrottung bedeutet den Entzug von lebensnotwendigem Material wie Lebensmittel und Medikamenten mit dem Ziel, Teile der Bevölkerung zu vernichten.
(c) Versklavung bedeutet die Ausübung jeglicher Gewalt, um über Menschen wie Eigentum zu verfügen, inklusive dem Menschenhandel
(d) Deportation oder gewaltsame Vertreibung der Bevölkerung bedeutet der erzwungene Ortswechsel von Personen, die sich in einem Gebiet legal aufhalten, mithilfe illegaler Methoden.
(e) Folter bedeutet die absichtliche Schmerzenszufügung, körperlich oder mental, von Personen in Haft oder unter Kontrolle durch Ankläger, ausgenommen Handlungen, die der legale Strafvollzug vorsieht.
(f) Verfolgung bedeutet die absichtliche schwere Verletzung von fundamentalen Grundrechten gegen internationales Recht aufgrund der Identität einer Gruppe.
(g) Apartheit bedeutet unmenschliche Akte ähnlich denen im (§1), verübt durch ein institutionalisiertes Regime, von systematischer Unterdrückung und Dominierung einer Rasse durch eine andere.
(h) Gewaltsame Verschleppung bedeutet die Verhaftung, Festnahme oder Entführung von Personen durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat, oder politische Organisation, wenn anschließend keine Bestätigung oder Information des Freiheitsentzuges an Angehörige erfolgt oder mit dem Ziel, den Verschleppten legale Rechtsprechung zu verweigern.
(§3) Geschlecht meint ausschließlich die Unterteilung in männlich und weiblich im Kontext zur Gesellschaft
Folgende Taten werden als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ diskutiert: Ob eine Tat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet wird, hängt zum Teil sehr von der politischen Anschauung ab. Die Aufzählung oder Nicht-Aufzählung soll keine Bewertung darstellen.
Da bislang eine unabhängige Institution zur Be- und Verurteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit fehlte (einzige Ausnahmen waren die Ad-hoc-Tribunale von Nürnberg und von Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg sowie von Den Haag für Ex-Jugoslawien, von Arusha (Tansania) für Ruanda sowie von Freetown für Sierra Leone), basiert die vorstehende Liste nicht auf juristischen Urteilen. Abgesehen von den jeweiligen Verursachern der aufgelisteten Verbrechen besteht jedoch ein breiter Konsens unter Völkerrechtlern und Menschenrechtsorganisationen, auch wenn eine nachträgliche Strafverfolgung unwahrscheinlich scheint.
Da auch der Internationale Strafgerichtshof bisher nicht von allen Nationen anerkannt wird, bestehen auch Zweifel, ob zumindest zukünftig eine juristische Durchsetzung der allgemein anerkannten Menschenrechte (siehe UN-Charta) gelingen wird.
Siehe auch: Kriegsverbrecherprozess, Krieg, Verbrechen kommunistischer Regierungen (Schwarzbuch des Kommunismus), Victor Gollancz, Black site
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