Der Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet. In der Kriminologie gilt der Term Verbrechen als einer der umstrittensten Begriffe (Hermann Mannheim).
Historische Einordnung
Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.
Mit der Strafrechtsreform von 1975 in Deutschland ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering.
Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland
Im deutschen
Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe besteht (z.B.
Raub,
Körperverletzung mit Todesfolge, schwere
Brandstiftung).
Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet.
Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar). Ein andere Bedeutung besteht im Straftatbestand der Bedrohung, denn dieser kann nur mit dem Drohen eines Verbrechens erfüllt werden. Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen generell nicht strafbar, die zu einem Verbrechen jedoch schon. Der Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit richtet sich ebenfalls nach der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - gleiches gilt auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).
Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt. Des Weiteren spielt im Prozessrecht die Zweiteilung (Dichotomie) zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO) und eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154d StPO kommt ebenfalls nicht für Verbrechen in Frage.
Formeller Verbrechensbegriff in Österreich
Die Unterschiede zwischen der deutschen und der
österreichischen Definition erschöpfen sich darin, dass in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar ist. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
Formeller Verbrechensbegriff in der Schweiz
In der Schweizerischen Gesetzgebung definiert Artikel 9 des Strafbesetzbuches die Begriffe Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen, Vergehen solche, die maximal mit Gefängnis bestraft werden.
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen
naturrechtlichem Verbrechensgehalt
Im
Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen
Delikte (
mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (
mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im
strafrechtlichen Bereich des
Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur
Willkür und der
immanenten
Subjektivität umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom
Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am
Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den
Sozialwissenschaften stammt der Begriff des
antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichenden Verhalten (
Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.
Beispiele
In Deutschland gelten unter anderem folgende Verbrechenstatbestände:
Strafgesetzbuch
- Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)
- Hochverrat gegen ein Land (§ 82 StGB)
- Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 StGB)
- Landesverrat (§ 94 StGB)
- Landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB)
- Friedensgefährdende Beziehungen (§ 100 StGB)
- Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB)
- Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)
- Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a StGB)
- Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§ 129a Abs. 5 StGB)
- Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129 b StGB)
- Geldfälschung (§ 146 StGB)
- Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152 a StGB)
- Meineid (§ 154 StGB)
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176 b StGB)
- Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB)
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 Abs. 4 StGB)
- Mord (§ 211 StGB)
- Aussetzung (§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)
- Völkermord (§ 6 VStGB)
- Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 3 StGB)
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 3 StGB)
- Menschenraub (§ 239 Abs. 3 und Abs. 4 StGB)
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB)
- Geiselnahme (§ 239 b StGB)
- Schwerer Bandendiebstahl (§ 244 a StGB)
- Raub (§ 249 StGB)
- Schwerer Raub (§ 250 StGB)
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
- Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
- gewerbsmäßige Bandenhehlerei ( § 260 a StGB)
- Brandstiftung (§ 306 StGB)
- Schwere Brandstiftung (§ 306 a StGB)
- Besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c StGB)
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 StGB)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)
- Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 StGB)
- Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB)
- Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313 StGB)
- Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB)
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 Abs. 3 StGB)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
- Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c StGB)
- Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)
- Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345 StGB)
- Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)
- Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz)
- Atomwaffenherstellung und Verbreitung (§ 19 Kriegswaffenkontrollgesetz)
- Herstellung und Verbreitung von Biologischen und Chemischen Waffen (§ 20 Kriegswaffenkontrollgesetz)
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz)
- Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 Betäubungsmittelgesetz)
- Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Betäubungsmittelgesetz)
- Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz)
- Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz)
- Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO)
Außenwirtschaftsgesetz
Kriegswaffenkontrollgesetz
Literatur
- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hans Magnus Enzensberger: Politik und Verbrechen. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1964
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966
Siehe auch:
Kriminologie,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Völkermord,
Verbrechen kommunistischer Regierungen,
Verbrechen im Namen der Religion |
Störung des Sozialverhaltens Dissoziale Persönlichkeitsstörung
Weblinks
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