Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und wie dieses in der Insolvenzordnung geregelt. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.
Der Schuldner dagegen kann nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Regelinsolvenz der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit.
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist stark ansteigend. Sie hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die fehlende Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach dem früheren Recht. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Die Anzahl der Verfahren steigt weiter in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang. Trotz der Kompliziertheit des Verfahrens und der Überlastung der Schuldnerberatungsstellen ist die Zahl der Privatinsolvenzen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2005 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 41 Prozent auf 36.778 Insolvenzen gestiegen. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger belaufen sich allein für Juli 2005 auf 3,7 Milliarden Euro (einschließlich Firmeninsolvenzen).
Die meisten Rechtsanwälte befassen sich nicht mit der Verbraucherinsolvenz, weil die Schuldner nicht zahlen können und ihnen die Honorierung im Fall der Beratungshilfe gemessen am Arbeitsaufwand zu gering ist. Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen.
Ein Verbraucher muss sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Nur diese sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Dies ist der Regelfall. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Schuldenbereinigung (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.
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