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Reformatio in peius (von lat. reformatio, Veränderung - eigentlich Verbesserung, und peius, schlechter; deutscher Begriff: Verböserung) bedeutet, dass

  • ein Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde auf einen Widerspruch durch den Adressaten des Verwaltungsaktes (nicht: eines Dritten) hin durch die Widerspruchsbehörde belastender ausgestaltet wird oder
  • das Urteil eines Gerichts in der Berufung oder Revision belastender wird.

Reformatio in peius im Prozessrecht


Im Strafprozess-, im Zivilprozess- und im Verwaltungsprozessrecht ist die reformatio in peius (rip) nur zulässig, soweit die andere Partei (im zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) bzw. die Staatsanwaltschaft (im Strafprozess) ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Reformatio in peius im Verwaltungsrecht


Wird gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird dieser von der Widerspruchsbehörde überprüft. Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer noch schlechter ist als die ursprüngliche Entscheidung, dann kann entweder ein Fall der reformatio in peius oder des Selbsteintritts vorliegen. Die Zulässigkeit der Refomatio in peius ist umstritten. Gegen die Reformatio wird argumentiert, sie widerspreche dem Grundsatz ne ultra petita. Für die Reformatio in peius wird argumentiert, dass der Bürger bzw. Ausländer durch das Einlegen des Widerspruchs gerade selbst die Bestandskraft des Verwaltungsakts zur Disposition gestellt hat.

Gegen die Reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde kann sich der Bürger bzw. Ausländer durch Anfechtungsklage wehren. In der Zulässigkeit bestehen folgende Besonderheiten

  • Statthafte Klageart: Es ist gemäß dem Klagebegehren zu klären (88 VwGO) ob der Kläger mit einer (alleinigen) erstmaligen Beschwer (-> § 79 I VwGO) oder mit einer zusätzlichen Beschwer durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde (-> § 79 II VwGO) belastet wird. Im ersteren Fall ist Gegenstand der Anfechtungsklage immer der Verwaltungsakt des Widerspruchsbescheids. Im zweiten Fall kann der Kläger den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid oder nur den Widerspruchsbescheid angreifen.

  • Vorverfahren: Gegen den Widerspruchsbescheid kann kein weiterer Widerspruch eingelegt werden. Der Rechtsgedanke des § 68 I Nr. 2 VwGO wird auch auf Fälle des § 79 II VwGO ausgedehnt.

  • Klagegegner: Sofern der Ursprungsbescheid und der Widerspruchsbescheid angegriffen werden, ist Klagegegner der Rechtsträger derjenigen Behörde, die den Ursprungsbescheid erlassen hat. Sofern nur der Widerspruchsbescheid angegriffen wird ist Klagegener der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde.

In der Begründetheit sind folgende Besonderheiten zu bedenken:

  • Wenn nur der Widerspruchsbescheid angegriffen wird, darf der Ursprungsbescheid nicht geprüft werden).

  • Eingriffsgrundlage: 68 VwGO ermächtigt zwar die Widerspruchsbehörde zur umfassenden Prüfung des Ursprungsbescheides, gibt aber keine materielle Rechtsgrundlage für die Verböserung. Es ist streitig, was Eingriffsgrundlage in diesen Fällen ist. Eine Ansicht will die Verböserung als Teilaufhebung des Ausgangsbescheides sehen. Daher seien die speziellen Aufhebungsnormen des besonderen Verwaltungsrechts oder subsidiär die §§ 48 und 49 des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes Eingriffsgrundlage. Die andere Ansicht (h.m.) will die Verböserung auf die Ermächtigungsgrundlage des Ausgangsbescheides stützen. Argument hierfür ist der Wortlaut des § 68 VwGO ("Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung")

  • Formelle Rechtmäßigkeit: In der Zuständigkeit ist grundsätzlich eine Abgrenzung zwischen "Reformatio in peius" und dem "Selbsteintritt" vorzunehmen. Bei Selbsteintritt war der Widerspruch nur Anlass für die belastende Regelung. Die Widerspruchsbehörde erlässt einen eigenen Verwaltungsakt. Dies darf sie nur wenn sie gesetzlich dazu ermächtigt ist oder der von ihr erlassene Verwaltungsakt in ihrer originären Zuständigkeit liegt. Bei der Reformatio in Peius entscheidet die Widerspruchsbehörde innerhalb des durch den Widerspruch eröffneten Prüfungsrahmens. Die Widerspruchsbehörde ist aber für die Verböserung nur zuständig wenn sie mit der Behörde des Ursprungsbescheids identisch ist oder aber die Ursprungsbehörde ihrer fachaufsichtlichen Weisung untersteht. Verfahrensrechtlich ist die Anhörung gemäß § 71 VwGO erforderlich.

Siehe auch


Rechtssprache | Lateinische Phrase

Reformatio in peius

 

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