Die traditionellen Kriterien zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft (Ius Soli und das Ius Sanguinis) werden im Fall des Vatikans nicht angewendet. Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der Funktion im Vatikan beschränkt.
Kriterien zur Erlangung
Kardinäle, die ihren Wohnsitz in
Rom haben, sind automatisch vatikanische
Staatsbürger. So erhielt
Papst Benedikt XVI. die Vatikanische Staatsbürgerschaft nicht erst mit seiner Wahl zum Papst im Jahre 2005, sondern bereits
1981, als er als Kardinal nach Rom berufen wurde.
Alle anderen Personen müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ausübung einer Tätigkeit, die per Gesetz (d.h. zwingend) vorschreibt, im Vatikan zu leben.
- Ausübung einer Tätigkeit im Vatikan oder bei anderen kirchlichen Stellen und eine Genehmigung des Kardinalstaatssekretärs (in einigen Fällen gemeinsam mit dem Governatorat), permanent im Vatikan zu leben.
- Genehmigung des Papstes, einen permanenten Wohnsitz im Vatikan einzunehmen mit dem ausdrücklichem Grund, die Staatsbürgerschaft zu er- oder zu behalten.
- Nahes Verwandtschaftsverhältnis (das sind Ehegatten, Kinder, Geschwister sowie Eltern) zu einem vatikanischen Staatsangehörigen, sofern man mit diesem gemeinsam auf dem Staatsterritorium lebt.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, z. B. Ausscheiden aus der Schweizergarde.
Sonstiges
Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich
kumulierbar (d. h. sie kann zusätzlich zu einer bereits vorhandenen erworben werden). Gemäß den
Lateranverträgen bekommt ein vatikanischer Staatsbürger, der diese verliert und keine andere besitzt, automatisch die italienische verliehen.
Siehe auch: Territorium der Vatikanstadt
Weblinks
Vatikan