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Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben.

Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch diese Entitäten umfassten Personen. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Einzige Ausnahme hiervon ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Papst als natürliche Person in seiner Eigenschaft als Heiliger Stuhl. Es gibt also derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Auf dem Papier zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika gleich viel. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Völkerrechts wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Macht unterlaufen.

Man unterscheidet:

  • Originäre Völkerrechtssubjekte. Diese besitzen ihre Völkerrechtsfähigkeit von sich aus. Diese werden aufgeteilt in:
  • Derivative Völkerrechtssubjekte, die ihre Völkerrechtsfähigkeit daraus ableiten, dass sie von anderen Völkerrechtssubjekten gegründet wurden. Es handelt sich dabei um internationale Organisationen wie die UNO

Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht eingeschlossen sind natürliche Personen, auch soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention). Natürliche Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung im Einzelfall anders erscheinen mag.

Weblinks


Völkerrecht

 

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